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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 06.04.2006, Aktenzeichen: 9 TaBV 163/05 



HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 9 TaBV 163/05

Beschluss vom 06.04.2006


Leitsatz:Sachlich-proportionale Gründe für die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Betriebliche Altersversorgung sind zu verneinen, wenn die Kündigung damit begründet wird, das Unternehmen werfe nicht genügend Gewinne für die Gesellschafterin ab, die für den Kauf des Unternehmens Kreditverpflichtungen eingegangen ist und diese mangels ausreichender Kapitalausstattung mit den abgeführten Gewinnen tilgt.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 77 V,
Stichworte:Betriebsvereinbarung, Betriebliche Altersversorgung, Kündigung, Gewinn,
Verfahrensgang:ArbG Wiesbaden 3 BV 6/04 vom 29.06.2005

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