JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 06.04.2006, Aktenzeichen: 9 TaBV 163/05
| Leitsatz: | Sachlich-proportionale Gründe für die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Betriebliche Altersversorgung sind zu verneinen, wenn die Kündigung damit begründet wird, das Unternehmen werfe nicht genügend Gewinne für die Gesellschafterin ab, die für den Kauf des Unternehmens Kreditverpflichtungen eingegangen ist und diese mangels ausreichender Kapitalausstattung mit den abgeführten Gewinnen tilgt. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 77 V, |
| Stichworte: | Betriebsvereinbarung, Betriebliche Altersversorgung, Kündigung, Gewinn, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wiesbaden 3 BV 6/04 vom 29.06.2005 |
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