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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 05.04.2002, Aktenzeichen: 9 Ta BV Ga 61/02 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 9 Ta BV Ga 61/02

Beschluss vom 05.04.2002


Leitsatz:Die Wahl eines Betriebsrats für einen vom Wahlvorstand angenommenen gemeinsamen Betrieb ist durch einstweilige Verfügung zu untersagen, wenn zwei Kleinunternehmen dieses (streitigen) Gemeinschaftsbetriebs, für die noch kein Betriebsrat bestanden hatte, in vereinfachten Verfahren nach § 14 a BetrVG für einen ihrerseits angenommenen Gemeinschaftsbetrieb dieser beiden Unternehmen einen Betriebsrat gewählt haben, auch wenn diese Wahl angefochten, aber nicht erkennbar nichtig ist (Zuvor hat der noch amtierende Betriebsrat erfolglos versucht, durch einstweilige Verfügung den Abbruch der Betriebsratswahl in den beiden Kleinunternehmen zu erreichen).
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, BetrVG
Vorschriften:ArbGG § 85 Abs. 2, ZPO § 935, ZPO § 940, BetrVG § 16, BetrVG § 19,
Schlagworte:Wahlvorstand, Gemeinsamer Betrieb, Wahlanfechtung,
Stichworte:Betriebsratswahl,
Verfahrensgang:ArbG Offenbach am Main 2 BV Ga 23/02 vom 25.03.2002

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