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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 03.10.2002, Aktenzeichen: 16 Ta 470/02 



HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 16 Ta 470/02

Beschluss vom 03.10.2002


Leitsatz:Enthält ein mit der sofortigen Beschwerde anfechtbarer Beschluss des Rechtspflegers, mit dem die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben wird, vor der Unterschrift des Rechtspflegers keine Rechtsmittelbeiehrung, sondern befindet sich dieselbe auf einer folgenden, nicht vom Rechtspfleger unterzeichneten Seite, fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt in diesem Fall nicht zu laufen (§ 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG).
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 9 Abs. 5, ZPO §§ 567 ff, ZPO § 124,
Schlagworte:Unterzeichnung der Rechtsmittelbelehrung,
Stichworte:Rechtsmittelbelehrung, sofortige Beschwerde,
Verfahrensgang:ArbG Frankfurt am Main 12 Ca 3395/00 vom 03.04.2002

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