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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 03.07.2007, Aktenzeichen: 4 TaBV 204/06 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 4 TaBV 204/06

Beschluss vom 03.07.2007


Leitsatz:1. Unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG über eine befristete personelle Maßnahme, erledigt sich die Maßnahme mit dem Ablauf der Frist. Dies führt gleichzeitig zur Erledigung von die Maßnahme betreffenden Beschlussverfahren gemäß § 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Will der Arbeitgeber die Maßnahme über den Ablauf der Frist hinaus fortsetzen, muss er erneut Verfahren gemäß §§ 99, 100 BetrVG einleiten.

2. Sind ein Antrag gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und ein Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG Gegenstand eines Beschlussverfahrens, bedarf eine gegen die Zurückweisung beider Anträge gerichtete Beschwerde hinsichtlich beider Anträge einer § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechenden Begründung. Setzt sich die Begründung nur mit der Zurückweisung eines Antrags auseinander, ist die Beschwerde hinsichtlich des anderen Antrags nicht zulässig.
Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Vorschriften:BetrVG § 99, BetrVG § 100, ArbGG § 89,
Stichworte:Zustimmung, personelle Maßnahme, Versetzung, Befristung, Beschwerdebegründung,
Verfahrensgang:ArbG Darmstadt 11 BV 7/05 vom 10.08.2006

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