JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 03.04.2007, Aktenzeichen: 4 TaBV 39/07
| Leitsatz: | Eine Einigungsstelle über die Beschwerde eines Arbeitnehmers gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist nicht zu bestellen, wenn Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist (§ 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Dies gilt auch dann, wenn absehbar ist, dass der Arbeitnehmer in einem Prozess zur Durchsetzung des Anspruchs Darlegungs- oder Beweisschwierigkeiten haben wird. Ansprüche von Betriebsratsmitgliedern auf Arbeitsbefreiung zur Durchführung ihrer Aufgaben und auf betriebsübliche Vergütung im Sinne von § 37 Abs. 2 - 4 BetrVG sind echte Rechtsansprüche. Eine derartige Ansprüche betreffende Beschwerde kann deshalb nicht gegen den Willen des Arbeitgebers zum Gegenstand einer erzwungenen Einigungsstelle gemacht werden. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, BetrVG |
| Vorschriften: | ArbGG § 98, BetrVG § 76, BetrVG § 85, BetrVG § 37 Abs. 2, |
| Stichworte: | Einigungsstelle, Beschwerde, Arbeitnehmer, Rechtsanspruch, |
| Verfahrensgang: | ArbG Darmstadt 10/6 BV 18/06 vom 25.01.2007 |
Um den Volltext vom HESSISCHES-LAG – Beschluss vom 03.04.2007, Aktenzeichen: 4 TaBV 39/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"HESSISCHES-LAG - 03.04.2007, 4 TaBV 39/07" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum