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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 03.04.2007, Aktenzeichen: 4 TaBV 39/07 



HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 4 TaBV 39/07

Beschluss vom 03.04.2007


Leitsatz:Eine Einigungsstelle über die Beschwerde eines Arbeitnehmers gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist nicht zu bestellen, wenn Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist (§ 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Dies gilt auch dann, wenn absehbar ist, dass der Arbeitnehmer in einem Prozess zur Durchsetzung des Anspruchs Darlegungs- oder Beweisschwierigkeiten haben wird.

Ansprüche von Betriebsratsmitgliedern auf Arbeitsbefreiung zur Durchführung ihrer Aufgaben und auf betriebsübliche Vergütung im Sinne von § 37 Abs. 2 - 4 BetrVG sind echte Rechtsansprüche. Eine derartige Ansprüche betreffende Beschwerde kann deshalb nicht gegen den Willen des Arbeitgebers zum Gegenstand einer erzwungenen Einigungsstelle gemacht werden.
Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Vorschriften:ArbGG § 98, BetrVG § 76, BetrVG § 85, BetrVG § 37 Abs. 2,
Stichworte:Einigungsstelle, Beschwerde, Arbeitnehmer, Rechtsanspruch,
Verfahrensgang:ArbG Darmstadt 10/6 BV 18/06 vom 25.01.2007

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