JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 02.04.2007, Aktenzeichen: 8 Ta 49/07
| Leitsatz: | Verhandelt das Gericht über einen PKH-Antrag in materieller Hinsicht, muss es auch auf ein Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinweisen. Geschieht dies nicht und wird auch keine Nachfrist gesetzt, kann der PKH-Antrag später nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass die erforderliche Erklärung nicht vor Instanzende vorgelegen habe. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, |
| Stichworte: | Prozesskostenhilfe, Hinweispflicht, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main 2 ca 6628/06 vom 11.01.2007 |
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