JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 01.11.2005, Aktenzeichen: 4 Ta 475/05
| Leitsatz: | 1. Die Wirksamkeit der Ladung einer Partei zum persönlichen Erscheinen setzt nicht die Erläuterung voraus, in welcher Hinsicht die Partei an der Sachaufklärung mitwirken soll. 2. Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine nicht erschienene Partei ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG jedenfalls dann der Vorsitzende allein zuständig, wenn die Entscheidung außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffen wird. 3. Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist eine Vertretung auch durch Rechtsanwälte möglich, die persönlich an den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Vorgängen nicht beteiligt waren, sofern sie denen der Partei entsprechende Kenntnisse über diese Vorgänge und die betrieblichen Verhältnisse besitzen. 4. Der vor dem Termin gefasste Entschluss einer Partei, einen Vergleich nicht schließen zu wollen, macht die Erfüllung der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht entbehrlich. 5. Die Entscheidungsreife des Rechtsstreits aufgrund der mündlichen Verhandlung steht der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine in dieser nicht erschienen Partei nicht entgegen. 6. Bei juristischen Personen ist das Ordnungsgeld gegen den zum persönlichen Erscheinen geladenen gesetzlichen Vertreter und nicht gegen die juristische Person zu verhängen. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | ArbGG § 51, ArbGG § 53, ZPO § 141, ZPO § 381, |
| Stichworte: | Persönliches Erscheinen, Ordnungsgeld, |
| Verfahrensgang: | ArbG Darmstadt 12 Ca 309/04 vom 12.08.2005 |
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