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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 01.08.2006, Aktenzeichen: 19 Ta 373/06 



HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 19 Ta 373/06

Beschluss vom 01.08.2006


Leitsatz:1. Wird neben einem Antrag gem. § 4 KSchG ein allgemeiner Feststellungsantrag gestellt ("Schleppnetzantrag"), kann die hinreichende Erfolgsaussicht für den allgemeinen Feststellungsantrag nicht verneint werden, wenn von einer der Parteien ein weiterer Beendigungstatbestand in den Prozess eingeführt ist.

2. Bei ausreichender Begründung ist für einen allgemeinen Feststellungsantrag auch ohne Ausspruch einer weiteren Kündigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Angesichts der vorherrschenden Empfehlung, einen allgemeinen Feststellungsantrag zu stellen, würde sonst ein Unbemittelter gegenüber einem Bemittelten, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko abwägt, benachteiligt werden.
Rechtsgebiete:ZPO, KSchG
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 256, KSchG § 4,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, allgemeiner Feststellungsantrag, Kündigungsschutzverfahren,
Verfahrensgang:ArbG Offenbach 5 Ca 220/06 vom 30.05.2006

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