JuraForum.de > Urteile > Hessischer Verwaltungsgerichtshof > Verkündungsdatum > 11 / 2008
Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Erledigung der Hauptsache, Feststellungsbegehren, Berufungszulassungsverfahren, einseitige Erledigungserklärung, berechtigtes Interesse |
| Leitsatz: | Erklärt der Kläger in einem von dem Beklagten angestrengten Berufungszulassungsverfahren den Rechtsstreit einseitig für erledigt, kann mangels Identität zwischen dem Rechtsmittelführer und dem die Erledigungserklärung abgebenden Kläger weder über den Feststellungsstreit hinsichtlich des Eintritts der Erledigung noch über das von dem Beklagten geltend gemachte berechtigte Interesse an der Feststellung der Zulässigkeit und/oder Begründetheit des ursprünglichen Klageantrags im Verfahren auf Zulassung der Berufung, sondern erst in dem sich anschließenden Berufungsverfahren entschieden werden. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 A 558/08.Z | |
| Rechtsgebiete: | HGO |
| Schlagworte: | Ausschluss, freies Mandat, Geheimhaltungspflicht, Gemeindevertreter, Gemeindevertretung, Geschäftsordnung, Sitzungsöffentlichkeit, Verschwiegenheitspflicht |
| Leitsatz: | 1. Gemeindevertreter in Hessen werden durch den Ausschluss der Öffentlichkeit von Beratungen und Beschlüssen der Gemeindevertretung in ihrem Recht auf freie Mandatsausübung tangiert. Sie haben deshalb ein wehrfähiges organschaftliches Recht darauf, in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren gegen die Gemeindevertretung die Rechtswidrigkeit eines zu Unrecht erfolgten Ausschlusses der Öffentlichkeit feststellen zu lassen, sofern sie selbst im Einzelfall von allen ihnen nach Gesetz und Geschäftsordnung zustehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht haben, um eine öffentliche Beratung und Beschlussfassung über den betroffenen Gegenstand zu erreichen (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, DVBl. 2001, 1281 = DÖV 2001, 916 = NVwZ-RR 2002, 135). 2. Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Beratungen und Beschlüssen der Gemeindevertretung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und muss im Einzelfall von der Gemeindevertretung beschlossen werden, und zwar im Regelfall nach geheimer Beratung über den Ausschlussgrund in nichtöffentlicher Sitzung. 3. Es bleibt offen, ob eine Regelung in der Geschäftsordnung einer Gemeindevertretung, die den partiellen Ausschluss der Öffentlichkeit für den Fall fingiert, dass die Gemeindevertretung einer von ihrem Vorsitzenden festgesetzten Tagesordnung mit zur nichtöffentlichen Behandlung vorgesehenen Tagesordnungspunkten in öffentlicher Sitzung durch Beschluss zustimmt, mit § 52 Abs. 1 HGO vereinbar ist. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 A 674/08 | |
| Rechtsgebiete: | KWG, VwVG |
| Schlagworte: | Abwicklung der Geschäfte, Eigengeschäft, Einstellung des Geschäftsbetriebs, Finanzdienstleistung, Finanzdienstleistungsinstitut, Finanzportfolioverwaltung, Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR), Mahnung mit Gebühren- und Auslagenfestsetzung |
| Leitsatz: | Eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts verwaltet ihr Gesellschaftsvermögen als eigenes Vermögen; für den Begriff der Finanzportfolioverwaltung fehlt es an einem Handeln "für andere" (Änderung der Rechtsprechung im Beschluss vom 09.04.2003 - 6 TG 3151/02 -, ESVGH 53, 193). Eine Mahnung mit Gebühren- und Auslagenfestsetzung gem. § 19 Abs. 2 VwVG kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 A 713/08 | |
"Hessischer Verwaltungsgerichtshof - Entscheidungen 11 / 2008 - Seite 3" © JuraForum.de — 2003-2012
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