JuraForum.de > Urteile > Hessischer Verwaltungsgerichtshof > Verkündungsdatum > 04 / 2008
Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, TierschG, HSOG |
| Schlagworte: | Fütterungsverbot, öffentliche Sicherheit, Taube, Tierschutz, Verhältnismäßigkeit |
| Leitsatz: | Das Verbot exzessiver Taubenfütterung - hier bis zu 75 kg Taubenfutter pro Tag - kann auf § 11 HSOG gestützt werden, verhältnismäßig und mit den Anforderungen eines ethischen Tierschutzes vereinbar sein. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 UZ 3006/06 | |
| Rechtsgebiete: | Rundfunkgebührenstaatsvertrag 1991 |
| Schlagworte: | Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten, Beauftragter der Rundfunkanstalt, Indizwirkung |
| Leitsatz: | Den Eintragungen in einem Formular über die Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten, die der Beauftragte der Rundfunkanstalt vorgenommen hat, kommt lediglich Indizwirkung zu, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben unrichtig sind. Wenn der Rundfunkteilnehmer keine Durchschrift des von ihm unterschriebenen Formulars erhält, besteht die Gefahr, dass der Beauftragte der Rundfunkanstalt die Eintragungen ergänzt, nachdem der Rundfunkteilnehmer das Formular unterzeichnet hat. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 D 719/08 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwGO, VwZG |
| Schlagworte: | Abschiebungshindernis, Abwesenheit, allgemeine Gefahren, extreme Gefahrenlage, Rechtskraftwirkung, Sachlage, Sicherheits- und Versorgungslage, Veränderung, Vollmacht, Widerruf, Zustellungsmangel, Zustellungsvorkehrungen |
| Leitsatz: | 1. Einen Asylbewerber trifft kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist, wenn er nach rechts- bzw. bestandskräftigem Abschluss eines anwaltlich geführten Asylverfahrens auch bei einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt keine besonderen Zustellungsvorkehrungen für Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Rahmen eines ohne sein Wissen eingeleiteten Widerrufsverfahrens trifft, mit dessen Einleitung er auch nicht rechnen musste. 2. Die abschiebungsrelevante Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere im Raum Kabul und in der Provinz Paktia, hat sich seit Anfang 2004 bis heute nicht so wesentlich verändert, dass der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG entgegen der Rechtskraftwirkung eines zugrundeliegenden Urteils möglich wäre; der bloße Zeitablauf oder eine veränderte rechtliche oder tatsächliche Bewertung reichen dafür nicht aus (Anwendung von BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115 S. 118 ff.). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 2021/06.A | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, QRL |
| Schlagworte: | individuelle Verfolgung, interner Schutz, Maschadow, Prognosemaßstab, Rückausnahmeklausel, russische Föderation, Terrorismusabwehr, Terrorismusvorbehalt, Tschetschenien, Tschetschenienkrieger |
| Leitsatz: | 1. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien, die unter der Regierung Maschadow als Zivilangestellte und später als Tschetschenienkämpfer tätig waren und deshalb von den russischen Sicherheitskräften gesucht wurden, können sich sowohl auf gruppenbezogene als auch auf individuelle Vorverfolgungsgründe berufen. 2. Bei auch individuell vorverfolgten Flüchtlingen hat im Fall einer gedachten Rückkehr der höchste Prognosemaßstab zu gelten, den die Qualifikationsrichtlinie in der in Art. 4 Abs. 4 QRL enthaltenen Rückausnahme zum Ausdruck bringt. 3. Bei individuell Vorverfolgten hat auch bei der Prüfung internen Schutzes gemäß Art. 8 Abs. 1 QRL hinsichtlich der Frage, ob von dem Flüchtling vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, ebenfalls der in Art. 4 Abs. 4 QRL zum Ausdruck gebrachte Prognosemaßstab zu gelten. 4. Personen, die in der Zivilregierung Maschadows und später als Tschetschenienkämpfer tätig waren, werden bei Rückkehr nicht nur routinemäßig behandelt, sondern angefangen bei den Einreiseformalitäten von dem in solchen Fällen zuständigkeitshalber eingeschalteten FSB einer sorgfältigen Überprüfung und Kontrolle unterzogen. 5. Bei Personen, die in der Zivilregierung Maschadows und später als Rebellen tätig gewesen sind, kann nicht mit der gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie bei Rückkehr in ihr Heimatland, unabhängig davon, ob sie sich nach Tschetschenien oder in eine andere Region der Russischen Föderation begeben, dort nicht erneut von Verfolgung bedroht sein werden. 6. Für auf Seiten Maschadows kämpfende tschetschenische Rebellen, die nicht an terroristischen Überfällen auf die Zivilbevölkerung beteiligt waren, sondern sich in der militärischen Auseinandersetzung mit der Russischen Föderation um die Autonomie Tschetscheniens befunden haben, greift der Ausschluss des § 60 Abs. 8 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 UE 410/06.A | |