JuraForum.de > Urteile > Hessischer Verwaltungsgerichtshof > Verkündungsdatum > 01 / 2008
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | Entwässerungssatzung, HessKAG |
| Schlagworte: | Abwasserbeitrag, Beitragssatzregelung, Ergänzungsbeitrag der Altanlieger, Schaffungsbeitrag, Teilbetrag Sammelleitungen |
| Leitsatz: | Das Prinzip der Globalberechnung bei der Beitragserhebung für leitungsgebundene Einrichtungen verlangt die gleichmäßige Belastung sämtlicher bevorteilter Grundstücke im Einrichtungsgebiet auch für Aufwand, der auf die leitungsmäßige Erschließung von Neubaugebieten entfällt. Die Abwälzung solchen Aufwands allein auf die Neuanlieger in den Neubaugebieten bei der Kalkulation ihres Schaffungsbeitrags ist damit nicht zu vereinbaren. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 TG 1457/07 | |
| Rechtsgebiete: | PostPersRG, SUrlV |
| Schlagworte: | Insichbeurlaubung, Sonderurlaub, Widerruf, Zurechenbarkeit, zweckwidrige Verwendung |
| Leitsatz: | Beurlaubungen nach § 4 Abs. 3 PostPersRG können bei Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen nur nach § 15 Abs. 1 SUrlV widerrufen werden. Der Widerruf nach § 15 Abs. 2 SUrlV wegen zweckwidriger Verwendung setzt voraus, dass die Verwendung zu einem anderen als dem bewilligten Zweck der Sphäre des Beamten zuzurechnen ist. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 1 TG 2392/07 | |
| Rechtsgebiete: | HSchG |
| Schlagworte: | Abitur, Abschluss, allgemeine Hochschulreife, Gleichwertigkeit, Gymnasium, Offensichtlichkeit, Ukraine, Ungleichwertigkeit |
| Leitsatz: | 1. § 80 HSchG erfasst über die in anderen Bundesländern erworbenen Abschlüsse hinaus auch die Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden. 2. § 80 Satz 3 HSchG, nach dem die Anerkennung eines außerhalb des Landes Hessen erworbenen Abschlusses nur versagt werden darf, wenn die Anforderungen an dessen Erwerb den Anforderungen an den Erwerb des entsprechenden hessischen Abschlusses offensichtlich ungleichwertig sind, ist eine Befugnisnorm mit strikt verpflichtendem Inhalt, keine Ermessensnorm. 3. Eine offensichtliche Ungleichwertigkeit der Anforderungen und damit einhergehend der zu vergleichenden Abschlüsse im Sinne des § 80 Satz 3 HSchG liegt vor, wenn zwischen den Bildungsgängen Unterschiede von einem solchen Gewicht bestehen, dass sich eine fehlende Gleichwertigkeit einem unvoreingenommenen und verständigen Betrachter aufdrängt. 4. Die vorgeschriebene Anzahl zu absolvierender Schuljahre ist ein gewichtiges Kriterium bei der Beurteilung der Wertigkeit von Bildungsabschlüssen, wobei in bestimmten Grenzen eine nach Schuljahren kürzere Schulzeit allerdings durch eine höhere Beschulungsintensität und/oder eine besondere Qualität des Lehrpersonals bzw. der Lehre kompensiert werden kann. 5. Individuelle Kenntnisse, Fertigkeiten und Befähigungen, die der Inhaber des außerhessischen Abschlusses nach dem Zeitpunkt seines Schulabschlusses erworben hat, sind beim nach § 80 Satz 3 HSchG vorzunehmenden Vergleich der schulischen Abschlüsse ohne Bedeutung. 6. Aufgrund der besonderen Sachkunde der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen haben von ihr getroffene Bewertungen und tatsächliche Feststellungen sowie von ihr erteilte amtliche Auskünfte bei der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung grundsätzlich erhebliches Gewicht und stehen funktional einer sachverständigen Äußerung gleich. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 7 UE 533/06 | |
| Rechtsgebiete: | HBG, HGlG, GG, HV |
| Schlagworte: | Anforderungsprofil, Ausschreibung, Auswahlverfahren, Beförderung, Dienstpostenbewertung, Personalrat, Topfwirtschaft |
| Leitsatz: | 1. Eine Stellenausschreibung darf sich auf allgemeine Anforderungen im Bezug auf Arbeitsleistung und fachliches Können beschränken, wenn die Stelle im Wege der Topfwirtschaft unter Beibehaltung der bisherigen Aufgaben der ausgewählten Bewerber besetzt werden soll. 2. Es ist allein Sache des Personalrates zu entscheiden, welche Informationen er benötigt, um seine Zustimmung zu einer beabsichtigten Beförderung zu erklären; auf eine mangelhafte Unterrichtung des Personalrates kann sich der unterlegene Bewerber im Konkurrentenstreitverfahren nicht berufen. 3. Die fehlende vorherige Dienstpostenbewertung bei der Vergabe von Beförderungstellen im Wege der "Topfwirtschaft" führt nicht zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruch eines unterlegenen Bewerbers, wenn der Dienstherr die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung im Auswahlverfahren nachholt oder wenn die unterbliebene Bewertung für die Entscheidung in der Sache im Ergebnis unerheblich ist (Bestätigung von Hess. VGH, Beschluss des Senats vom 18.01.2000, 1 TZ 3149/99 - HessVGRspr 2001, 1 = NVwZ-RR 2000, 622 = ESVGH 50, 238 = DÖD 2000, 134. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 1 TG 1899/07 | |