JuraForum.de > Urteile > Hessischer Verwaltungsgerichtshof > Verkündungsdatum > 12 / 2007
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, BeamtVG |
| Schlagworte: | Rückforderung, Verjährung, Versorgungsbezüge, Wegfall der Bereicherung |
| Leitsatz: | Für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge gilt seit dem 1.1.2002 die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB. Anders als bei der früheren Verjährungsfrist von 30 Jahren beginnt die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Dienstherrn von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (§ 199 Abs. 1 BGB). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjähren die Rückforderungsansprüche 10 Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 1 UZ 1485/07 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, FreizügG, Richtlinie 2004/38 |
| Schlagworte: | Abschiebung, Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Befristung, Freizügigkeit |
| Leitsatz: | Ein Aufenthaltsverbot gegenüber einem Unionsbürger kann durchgesetzt werden, auch wenn die zugrundeliegende bestandskräftige Ausweisung möglicherweise rechtswidrig erfolgt ist. Dies gilt auch, solange ein Antrag auf Aufhebung bzw. Befristung des Aufenthaltsverbots noch nicht beschieden ist. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 TG 2475/07 | |
| Rechtsgebiete: | KWG |
| Schlagworte: | Betreiben, Gewerbsmäßigkeit, Kreditgeschäft |
| Leitsatz: | Ein Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG wird dann im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Eine auf Dauer angelegte geschäftliche Betätigung liegt bei einer nachhaltigen und planmäßigen, mit der erkennbaren Absicht auf Fortsetzung, d.h. nicht nur gelegentlichen oder zufälligen und auf lediglich vorübergehende Zeit ausgerichteten Tätigkeit vor. Auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und auf den für diese Betätigung betriebenen organisatorischen Aufwand kommt es nicht an. Ein Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG liegt auch dann vor, wenn die Darlehen im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung ausgegeben werden. Die Erweiterung des Begriffs des Kreditinstituts auf das gewerbliche Betreiben von Bankgeschäften durch die 6. KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997, BGBl. I S. 2518, ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 TG 1743/07 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, VwGO |
| Schlagworte: | einstweilige Anordnung, posttraumatische Belastungsstörung, Serbien |
| Leitsatz: | 1. Posttraumatische Belastungsstörungen und Depressionen sind in Serbien (ohne Kosovo) grundsätzlich in einer Weise behandelbar, die eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung der bestehenden Erkrankung und damit ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausschließt. 2. Ein dringender humanitärer oder persönlicher Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG liegt nur vor, wenn aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers. 3. Ärztliche Bescheinigungen einer posttraumatischen Belastungsstörung sind an spezifischen formalen und inhaltlichen Anforderungen zu messen und zudem daraufhin zu überprüfen, ob sie nicht durch externe Faktoren - etwa Tatsachen, die dem bescheinigenden Mediziner nicht bekannt waren oder von ihm nicht berücksichtigt wurden - ernsthaft erschüttert werden. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 TG 2410/07 | |