JuraForum.de > Urteile > Hessischer Verwaltungsgerichtshof > Verkündungsdatum > 04 / 2007
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | AO 1977 |
| Schlagworte: | Bekanntgabe, Festsetzungsfrist, Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Hebeberechtigte Gemeinde, Messbetrag, Mitteilung |
| Leitsatz: | 1.) Die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO beginnt mit der Bekanntgabe des Grundlagenbescheids an den/die Steuerpflichtigen. 2.) Eine Anfechtung des Grundlagenbescheids führt nicht zu einer Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO (beides wie BFH, Urteil vom 19. Januar 2005 - X R 14/04 -, BFHE 208, 410). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 UZ 584/07 | |
| Rechtsgebiete: | AO 1977, Hess. KAG |
| Schlagworte: | Ablaufhemmung, Bruttokassenmaßstab, Festsetzungsfrist, Höchststeuer, Maßstabsoption, Mindeststeuer, Rückwirkung Bei Steuersatzungen, Schätzung, Spielapparatesteuer |
| Leitsatz: | 1.) Zwecks Heilung von Mängeln können auf der Grundlage des § 3 Hess KAG auch bei kommunalen Steuern ersetzende Satzungen mit Rückwirkung erlassen werden. 2.) Soweit sich bei der Erhebung von Spielapparatesteuer nach Maßgabe der erzielten Bruttokasse durch eine in der Satzung vorgesehene Höchstbelastung je Spielgerät ("Kappungsgrenze") eine Vergünstigung für ertragsstarke Geräte ergibt, an der ertragsschwache Geräte nicht teilhaben, ist die darin liegende Ungleichheit mit dem im Wege zulässiger Lenkung verfolgten Zweck zu rechtfertigen, der mit der Aufstellung einer Vielzahl ertragsschwacher Geräte verbundenen Zunahme an Spielgeräten insgesamt entgegenzuwirken. 3.) Die durch eine derartige Spielapparatesteuersatzung eingeräumte antragsabhängige Möglichkeit der Zugrundelegung des Höchstbetrages anstelle einer Besteuerung nach Maßgabe der tatsächlich erzielten Bruttokasse stellt keine unzulässige "Maßstabsoption" dar. 4.) Die maßstabseinheitliche Besteuerung von Gewinnspielgeräten und Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nach Maßgabe der erzielten Bruttokasse, verbunden mit der Höchstbetragsbesteuerung für den Fall, dass die für eine Besteuerung nach der tatsächlich erzielten Bruttokasse erforderlichen Belege und Nachweise nicht vorgelegt werden, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 TG 3116/06 | |
| Rechtsgebiete: | RVG, RVG VV |
| Schlagworte: | Erledigung, Erledigungsgebühr, Mitwirken, Rechtsanwalt |
| Leitsatz: | Eine die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auslösende Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung der Rechtssache muss über die Stellung und Begründung des (Klage)Antrags hinausgehen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 TJ 563/07 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Abänderungsantrag, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Aussetzungsbeschluss, Rechtskraft |
| Leitsatz: | 1. Hat ein Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt aus materiellen Gründen wiederhergestellt, ist es der Behörde selbst bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage verwehrt, bezüglich dieses Verwaltungsakts eine neue Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu erlassen. 2. Hält die Behörde aufgrund einer Änderung der Sach- und Rechtslage die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes, dessen Vollziehbarkeit durch gerichtlichen Beschluss aus materiellen Gründen ausgesetzt ist, für geboten, so muss sie nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine entsprechende Änderung der gerichtlichen Eilentscheidung beantragen. 3. §§ 80, 80b VwGO gehen von einer einheitlichen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus, die insbesondere nicht mit dessen Zurückweisung durch Widerspruchsbescheid endet und (erst) mit Klageerhebung neu begründet wird. 4. Hat ein Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs aus materiellen Gründen - also nicht lediglich aus formellen Gründen wie etwa einer mangelhaften Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung - wiederhergestellt, so wird die auf diese Weise bewirkte gerichtliche Aussetzung der Vollziehung eines bestimmten Verwaltungsaktes durch eine im Nachhinein (erneut) erfolgende behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung desselben Verwaltungsaktes in ihrer Wirksamkeit nicht berührt. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 TG 501/07 | |