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JuraForum.deUrteileHessischer VerwaltungsgerichtshofVerkündungsdatum01 / 2007 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungen 01 / 2007



Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 17 bis 20:


HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 UZ 1643/06 vom 08.01.2007

Rechtsgebiete:WaffG
Schlagworte:Sammlung, Sammlungsziel, Waffensammlung
Leitsatz:Es ist nicht Aufgabe der zur Entscheidung nach § 40 Abs. 4 WaffG berufenen Behörde oder der mit dem nachfolgenden Rechtsstreit befassten Gerichte, eine Anhäufung von Waffen, die eine hinreichende, für den Begriff einer (kulturhistorisch bedeutsamen) Waffensammlung erforderliche Abgrenzung, Thematisierung und Systematisierung nicht erkennen lässt, daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihr evtl. eine oder mehrere Untergruppen herausfiltern lassen, die für sich gesehen als Waffensammlung(en) im Sinne des Gesetzes bewertet werden und ggf. den Hinzuerwerb weiterer, unter ihre Kategorie(n) fallenden Waffen rechtfertigen könnten. Das Sammlungsziel zu benennen und zu umreißen, ist vielmehr allein Sache des Antragstellers, der für sich in Anspruch nimmt, eine im Entstehen begriffene, vom Gesetz privilegierte Waffensammlung zu besitzen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 9 UZ 1643/06



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 2 TG 2911/06 vom 05.01.2007

Rechtsgebiete:EG-Vertrag, GG, HSOG, SpW/LottoG
Schlagworte:Sportwetten, Vermittlung
Leitsatz:Die private Vermittlung von Sportwetten durch nicht vom Lande Hessen zugelassene Annahmestellen kann weiterhin ordnungsrechtlich unterbunden werden (Fortführung der Rechtsprechung des 11. Senats, der Beschlüsse vom 25. Juli 2006 - 11 TG 1465/06 - und vom 14. September 2006 - 11 TG 1653/06 -).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 2 TG 2911/06

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 4 TG 2717/06 vom 04.01.2007

Rechtsgebiete:HBO
Schlagworte:Baugrundstück, Baulast, Bauplanungsrecht, Grundstücksbegriff, Vereinigungsbaulast
Leitsatz:Eine Baulasterklärung, dass "die Flurstücke x und y bauordnungsrechtlich so beurteilt werden, als wenn sie zusammen ein Baugrundstück darstellten", kann bereits wegen des eindeutigen, auf das Bauordnungsrecht Bezug nehmenden Wortlautes, aber auch deswegen nicht in dem Sinne interpretiert werden, dass die Flurstücke bauplanungsrechtlich als ein Baugrundstück zu werten sind, weil damit an die Stelle des Buchgrundstücks als des bauplanungsrechtlich maßgeblichen Begriffs des Baugrundstücks ein durch die (Vereinigungs-)Baulast verändertes Grundstück treten würde.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 4 TG 2717/06


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