JuraForum.de > Urteile > Hessischer Verwaltungsgerichtshof > Verkündungsdatum > 08 / 2006
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| Rechtsgebiete: | AsylVfG |
| Schlagworte: | Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung, Asylbewerber, Aufenthaltsbeendigung, Drittstaatenregelung, Sicherer Drittstaat, Vertragsstaat, Zuständigkeit |
| Leitsatz: | Ist für die Durchführung eines Asylverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1) ein anderer Vertragsstaat zuständig, kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegenüber dem Asylbewerber nach §§ 29a Abs. 3 Satz 2, 26a Abs. 1, 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung in den anderen Vertragsstaat anordnen. Es muss in derartigen Fällen nicht zwingend eine Abschiebungsandrohung nach §§ 29 Abs. 3 Satz 1, 35 Satz 2 AsylVfG ergehen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 9 UE 1464/06.A | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG |
| Schlagworte: | abgelehnter Asylbewerber, Aufenthaltsgestattung, Duldung, Fortwirkung, länderübergreifend, räumliche Beschränkung, Umverteilung, Wohnsitzwechsel, Zuweisung |
| Leitsatz: | 1. Der Wohnsitzwechsel eines abgelehnten Asylbewerbers in ein anderes Bundesland setzt wegen der gemäß § 56 Abs. 3 AsylVfG fortdauernden räumlichen Beschränkung seiner (erloschenen) Aufenthaltsgestattung eine länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylVfG voraus. 2. Das auf die Erlaubnis zur Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland gerichtete Begehren eines abgelehnten Asylbewerbers stellt eine asylrechtliche, vom Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG erfasste Streitigkeit dar. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 TG 1617/06.A | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, HLPG, ROG, VwGO |
| Schlagworte: | Abweichung, Ausnahme, großflächiger Einzelhandel, Landesentwicklungsplan Hessen, Regionalplan Mittelhessen, Ziele |
| Leitsatz: | Ein Bebauungsplan verletzt gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung, wenn er ohne das hierfür erforderliche Abweichungsverfahren gemäß § 12 des Hessischen Landesplanungsgesetzes - HLPG - einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb in einem Unterzentrum ausweist, obgleich derartige Betriebe Ober- und Mittelzentren vorbehalten sind und eine regionalplanerisch vorgesehene Ausnahme nicht vorliegt. Auch bei einer Regel- /Ausnahmefestlegung in einem Regionalplan kann es sich um ein Ziel der Raumordnung handeln, wenn der Plangeber die tatbestandlichen Ausnahmevoraussetzungen hinreichend bestimmt festgelegt hat. Ein Bebauungsplan verletzt das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, wenn er nur einzelne Tatbestandselemente einer Ausnahme von einem regionalplanerischen Ziel abarbeitet (hier: interkommunale Abstimmung), andere Tatbestandselemente jedoch unberücksichtigt lässt (hier: mittel- und oberzentrenbezogene Flächenknappheit und Verkehrsentlastung). Regionalpläne können zulässigerweise die Ausnahmevoraussetzungen für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Unter- und Kleinzentren enger als der Landesentwicklungsplan festlegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Regionalplan gegenüber dem Landesentwicklungsplan differenziertere und ggfs. auch striktere Festlegungen enthält als dieser, da er eine feingliedrigere Planungsstufe bedient und unter Einhaltung der dort formulierten Ziele die Festlegungen der Landesenttwicklungsplanung lediglich zu beachten hat. Soweit der Landesentwicklungsplan weitergehende Ausnahmetatbestände als der Regionalplan enthält, wird dem Beachtenserfordernis auch dadurch genügt, dass im Rahmen eines möglichen Abweichungsverfahrens auch die Ziele und Grundsätze der Landesplanung zu beachten sind. Einem im Regionalplan formulierten Ziel kann nicht entgegen seinem Wortlaut wegen Festlegungen im Landesentwicklungsplans ein anderer Inhalt beigemessen werden als von der Regionalversammlung beschlossen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 N 2489/05 | |
| Rechtsgebiete: | GVG, HSchulG, VwGO |
| Schlagworte: | Rechtswegverweisung in Eilverfahren, Zivilrechtsweg bei Entlassung aus einer privaten Ersatzschule |
| Leitsatz: | 1. Für Streitigkeiten, die sich aus der Entlassung eines Schülers aus einer privaten Ersatzschule ergeben, ist nicht der Verwaltungsweg, sondern der Zivilrechtsweg eröffnet. 2. Hat das Verwaltungsgericht gemäß §§ 173 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG seine Rechtswegzuständigkeit verneint, so ist gegen diese Entscheidung gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG die Beschwerde nach §§ 146 ff. VwGO statthaft; § 83 Satz 2 VwGO findet keine Anwendung. 3. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG findet auch in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren Anwendung. 4. Die Vorschrift des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG über die zulassungsgebundene - weitere - Beschwerde ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht anzuwenden. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 TJ 1763/06 | |