JuraForum.de > Urteile > Hessischer Verwaltungsgerichtshof > Verkündungsdatum > 09 / 2005
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| Rechtsgebiete: | BPersVG, BetrVG, HPVG |
| Schlagworte: | Dienststellenübergreifend, Dotierungsrahmen, Feststellungsinteresse, Lohnhöhe, Massnahme, Rechtsschutzbedürfnis, Struktur, Tarifverträge, Urlaubsgeld |
| Leitsatz: | Wird in einem ministeriellen Rundschreiben angeordnet, dass gekündigte Tarifverträge, die die Zahlung von Urlaubsgeld betreffen, vorläufig mit der Maßgabe weiter angewendet werden sollen, dass ein Urlaubsgeld nur gezahlt wird, wenn und soweit vergleichbare Beamtinnen und Beamte ebenfalls Urlaubsgeld erhalten, so fällt die Anordnung dann nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG, wenn sich dadurch für eine Gruppe von neu einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Bezug auf Urlaubsgeld nichts ändert und die Angehörigen der anderen Gruppe von neu einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der Anordnung überhaupt kein Urlaubsgeld erhalten. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 22 TL 111/05 | |
| Rechtsgebiete: | HGO, SGB VIII, VwGO |
| Schlagworte: | Ermessen, Förderung, Gemeinde, Haushaltsmittel, Jugendhilfe, Kindergarten, Landkreis, Träger, Zuständigkeit |
| Leitsatz: | Für die Entscheidung über die Förderung eines Kindergartens eines freien Trägers nach§ 74 SGB VIII sind die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auchdann zuständig, wenn allein ihre kreisangehörigen Gemeinden in eigener TrägerschaftKindergärten betreiben und auch Kindergärten kirchlicher Träger fördern, ohne jedochselbst zu Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden zu sein. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann sich dieser Verpflichtung weder dadurchentziehen, dass er hierfür keine Mittel in seinen Haushalt einstellt, noch dadurch, dass ersich auf eine Gleichbehandlung des eine Förderung begehrenden freien Trägers mitanderen (freien und öffentlichen) Trägern beruft, die ebenfalls keine Förderung von ihmerhalten. Ist der Kindergarten des freien Trägers in die Jugendhilfeplanung des öffentlichenJugendhilfeträgers einbezogen, damit dieser die an ihn gerichteten Rechtsansprüche vonKindern auf einen Kindergartenplatz nach § 24 Satz 1 SGB VIII erfüllen kann, besteht inder Regel ein Anspruch auf Förderung dem Grund nach. Auch dann ist eineangemessene Eigenleistung des freien Trägers erforderlich. Ein Anspruch des freien Trägers auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderungbesteht nicht. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass sein Kindergarten mit demDurchschnittswert dessen gefördert wird, was die kreisangehörigen Gemeinden für denBetrieb eigener Kindergärten aus ihren öffentlichen Kassen aufwenden. In der Regelkommt daher auch bei Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nur eineVerpflichtung zur Neubescheidung in Betracht. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 10 UE 1513/05 | |
| Rechtsgebiete: | HGO, VwGO, SGB VIII |
| Schlagworte: | Ermessen, Förderung, Gemeinde, Haushaltsmittel, Jugendhilfe, Kindergarten, Landkreis, Träger, Waldorfpädagogik, Zuständigkeit |
| Leitsatz: | Für die Entscheidung über die Förderung eines Kindergartens eines freien Trägers nach § 74 SGB VIII sind die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch dann zuständig, wenn allein ihre kreisangehörigen Gemeinden in eigener Trägerschaft Kindergärten betreiben und auch Kindergärten kirchlicher Träger fördern, ohne jedoch selbst zu Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden zu sein. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann sich dieser Verpflichtung weder dadurch entziehen, dass er hierfür keine Mittel in seinen Haushalt einstellt, noch dadurch, dass er sich auf eine Gleichbehandlung des eine Förderung begehrenden freien Trägers mit anderen (freien und öffentlichen) Trägern beruft, die ebenfalls keine Förderung von ihm erhalten. Bei der Ermessensentscheidung sind alle im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Einem freien Träger kann nicht allein deswegen eine Förderung versagt werden, weil in seinem Kindergarten ein spezielles Erziehungskonzept (hier: Waldorfpädagogik) verfolgt wird, soweit dadurch die gesetzlich bestimmten Erziehungsziele nicht gefährdet werden. Einzelfall eines nicht betätigten Ermessens. Es besteht keine Verpflichtung zur Förderung einer Überkapazität. Der freie Träger hat eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht nicht. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 10 UE 3025/04 | |
"Hessischer Verwaltungsgerichtshof - Entscheidungen 09 / 2005 - Seite 4" © JuraForum.de — 2003-2012
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