JuraForum.de > Urteile > Hessischer Verwaltungsgerichtshof > Verkündungsdatum > 09 / 2005
Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | HBG, HGO, KWG |
| Schlagworte: | Amtsbezeichnung, Beigeordneter, Bürgermeister, Direktwahl, Ergebnisrelevanz, Kommunalwahl, Presseerklärung, Stimmzettel, Wahlfehler |
| Leitsatz: | 1. Zur Klageart bei Anfechtung der Direktwahl eines Oberbürgermeisters. 2. Presseerklärungen des Gemeindevorstands sind auch während eines Kommunalwahlkampfs zulässig, müssen sich aber auf sachliche Informationen beschränken und dürfen nicht zu Gunsten eines Mitglieds des Gemeindevorstands dessen parteiergreifende Wahlkampfäußerungen transportieren . 3. Kommunale Wahlbeamte - hier entschieden für einen Ersten Beigeordneten - dürfen auch im Wahlkampf ihre Amtsbezeichnung verwenden. 4. Zur Frage, ob sich ein ehrenamtlicher Beigeordneter im Stimmzettel für die Direktwahl eines Oberbürgermeisters als "Stadtrat" bezeichnen lassen darf. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 609/05 | |
| Rechtsgebiete: | BBG, BLV, GG |
| Schlagworte: | Auswahlverfahren, Beamter, Beförderung, Beurteilung, Konkurrentenverfahren, Quotierung, Richtwerte |
| Leitsatz: | Eine Beurteilungspraxis, die ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu Beurteilenden differenziert, verletzt den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsauswahlverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 1 TG 1228/05 | |
| Rechtsgebiete: | BÄO |
| Schlagworte: | Afghanistan, Ausbildung, Erlaubnis, Nachweis, Ärztlicher Beruf |
| Leitsatz: | Zu den Voraussetzungen der Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs bei Vorlage von Dokumenten zum Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf in Afghanistan. Zum Maßstab der Ermessensausübung im Rahmen des § 10 Abs. 1 BÄO. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 UE 923/04 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, GG, RICHTLINIE 2004/84/EG |
| Schlagworte: | Abschiebungsverbot, Armenischer Volkszugehöriger, Berg-Karabach, Erreichbarkeit, Existenzminimum, Gemischt-Ethnische Familien, Inländische Fluchtalternative, Politische Verfolgung, Qualifikationsrichtlinie |
| Leitsatz: | Sowohl die Republik Aserbaidschan als auch die Republik Armenien und dievölkerrechtlich nicht anerkannte Republik Berg-Karabach kennen den juristischen Begriffder Volkszugehörigkeit, wobei zwischen amtlicher und gewillkürter Volkszugehörigkeitunterschieden wird. Die amtliche Volkszugehörigkeit wird mit der Geburt erworben undrichtet sich grundsätzlich nach der Volkszugehörigkeit des Vaters, ansonsten nach derdes Vaters der Mutter, wenn dieser unbekannt ist, nach der der Mutter. Armenische Volkszugehörige können grundsätzlich die Enklave Berg-Karabach vonDeutschland aus über Armenien erreichen. Soweit der Einreisewillige über einen gültigenNationalpass verfügt, kann er aus der Republik Armenien in die Republik Berg-Karabacheinreisen, muss aber ein Einreisevisum in die RepublikBerg-Karabach bei derenständiger Vertretung in Eriwan einholen. Für Personen ohne amtliche Papiere istzunächst eine Einreiseerlaubnis für Armenien erforderlich, mit der dann bei der ständigenVertretung der Republik Berg-Karabach in Eriwan die Weiterwanderung beantragtwerden kann. Selbst das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums in Berg-Karabach rechtfertigtnicht die Feststellung der Voraussetzungen des Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG, dadas fehlende wirtschaftliche Existenzminimum nicht verfolgungsbedingt wäre. Die in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 überMindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oderStaatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutzbenötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie -genannten Gefahren führen nur dann zur Anerkennung internationalen Schutzes, wennes sich um verfolgungsbedingte Gefahren handelt. Soweit wirtschaftliche Nachteile, dieam Ort der Verfolgung ebenso oder noch stärker bestehen als am Ort des internenSchutzes, nicht verfolgungsbedingt sind, sind sie bei der Frage, ob von dem jeweiligenAntragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, sich am Ort des internen Schutzesaufzuhalten, nicht zu berücksichtigen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 UE 2381/04.A | |