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JuraForum.deUrteileHessischer VerwaltungsgerichtshofVerkündungsdatum08 / 2005 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungen 08 / 2005



Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 TG 955/05 vom 24.08.2005

Rechtsgebiete:HundeVO
Schlagworte:Mitteilung, Schweigepflicht, Tierarzt, Wesensprüfung, Widerruf, sachverständige Person
Leitsatz:Zu den der sachverständigen Person zur Durchführung von Wesensprüfungen nach § 7 HundeVO obliegenden Verpflichtungen gehört auch und insbesondere die Pflicht, die zuständige Ordnungsbehörde davon zu unterrichten, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist (§ 7 Satz 3 HundeVO). Personen, die keine Gewähr dafür bieten, dass sie die zuständige Behörde rechtzeitig über die Nichterteilung der Bescheinigung über die durchgeführte Wesensprüfung unterrichten, kann die Benennung als sachverständige Person verweigert oder diese Stellung nach erfolgter Benennung durch Widerruf entzogen werden.

Die Pflicht zur Unterrichtung der Ordnungsbehörde nach § 7 Satz 3 HundeVO besteht auch dann, wenn die Wesensprüfung wegen einer schon vor Prüfungsbeginn erkennbaren Bissigkeit und sonstigen deutlich zu Tage tretenden gravierenden Verhaltensauffälligkeit des Hundes überhaupt nicht begonnen werden kann, weil die Prüfung absehbar nicht ohne erhebliche Gesundheitsgefahren für den Prüfer und in den Ablauf des Wesenstests einzubeziehende Personen und Tiere durchgeführt werden kann.

Zur Mitteilung der Behörde über die nicht erfolgte Ausstellung einer Bescheinigung über eine positiv verlaufene Wesensprüfung ist die sachverständige Person oder Stelle auch dann verpflichtet, wenn der Hundehalter bzw. die Hundehalterin ihr Einverständnis mit der Weitergabe des Prüfungsergebnisses (noch) nicht erklärt hat.

Wird ein Tierarzt oder eine Tierärztin als sachverständige Person nach § 7 HundeVO tätig, unterliegt er/sie hinsichtlich der Offenbarung der bei der Wesensprüfung bekannt gewordenen Tatsachen keiner Schweigepflicht.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 TG 955/05



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 TG 3657/04 vom 18.08.2005

Rechtsgebiete:Hess KAG
Schlagworte:Abrechnungsgebiet, Abschnitt, Erschließungsanlage, Straßenbeitrag bei Erneuerung, gesonderte Abrechnung von Abschnitten, unselbständige Verzweigungen bei Straßen
Leitsatz:1.) Bei "Zwischenwegen", die die Zufahrt zu Grundstücken im inneren Hintergelände einer ringförmigen Straßenanlage ermöglichen, kann es sich trotz einer Länge von jeweils über 100 m lediglich um unselbständige Verzweigungen des Hauptstraßenzugs der Ringstraße handeln, sofern auf Grund fester Absperrungen auf etwa halber Strecke ein durchgängiges Befahren ausgeschlossen ist und der Weg deshalb von der jeweiligen Seite des Hauptstraßenzugs aus als bloße Zufahrt zu angrenzenden "Innengrundstücken" in Erscheinung tritt.

2.) In die Verteilung des umlagefähigen Aufwands für die Erneuerung der Straßenanlage sind in einem solchen Fall auch die an die Zwischenwege angrenzenden "Innengrundstücke" einzubeziehen, auch wenn an den Wegen selbst keine Erneuerungsarbeiten vorgenommen werden. Eine das Abrechnungsgebiet im Wege der Abschnittsbildung auf die Grundstücke des Hauptstraßenzugs beschränkende gesonderte Abrechnung scheidet in diesem Fall aus.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 TG 3657/04

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 UZ 1610/05 vom 18.08.2005

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Außenbereichsflächen, Eigentümerwechsel, Grundstücksteilung, Tiefenbegrenzung, Verrechnung, Vorausleistung
Leitsatz:Die Regelung des §133 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach die auf Erschließungsbeiträge geleistete Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist, gilt auch, wenn das Grundstück des Vorausleistenden geteilt und ein Teil an einen Dritten übereignet wird. In einem solchen Fall ist die Vorausleistung mit den für die beiden Grundstücke entstehenden Beitragspflichten zu verrechnen, und zwar im Verhältnis der Verteilungswerte, die auf die beiden Grundstücke entfallen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 UZ 1610/05

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 UZ 1170/05 vom 18.08.2005

Rechtsgebiete:BauGB 1987
Schlagworte:Abstimmungsgebot, Baugenehmigung, Innenbereich, Nachbargemeinde
Leitsatz:1. Die in § 34 Abs. 1 BauGB 1987 normierten Zulassungsvoraussetzungen beziehen sich in örtlicher Hinsicht auf das Gebiet der Standortgemeinde und sind daher einer Anreicherung durch nachbargemeindliche Belange, an die ein Drittschutz der Nachbargemeinde anknüpfen könnte, nicht zugänglich.

2. § 34 Abs. 1 BauGB 1987 eröffnet der Bauaufsichtsbehörde nicht die Möglichkeit, eine die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit betreffende Bauvoranfrage mit dem Argument negativ zu bescheiden, das Vorhaben löse einen Abstimmungsbedarf zwischen Standort- und Nachbargemeinde aus und könne ohne einen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 BauGB genügenden Bebauungsplan nicht verwirklicht werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 9 UZ 1170/05


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