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JuraForum.deUrteileHessischer VerwaltungsgerichtshofVerkündungsdatum05 / 2005 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungen 05 / 2005



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 UE 3488/04 vom 10.05.2005

Rechtsgebiete:HundeVO
Schlagworte:Aggressionsbereitschaft, Anderes Tier, Gefährlicher Hund, Schädigung
Leitsatz:Ein "anderes Tier" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. HundeVO kann auch ein (anderer) Hund sein.

Eine Schädigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. HundeVO liegt grundsätzlich bei jeder Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des gebissenen Tieres unabhängig von der Schwere der körperlichen Beeinträchtigung vor. Außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer.

Als Schädigung sind im Rahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. HundeVO sämtliche (noch) auf den Biss zurückzuführende körperliche Beeinträchtigungen des gebissenen Tieres zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese unmittelbar nach dem Biss aufgetreten sind oder sofort feststellbar waren.

Gefährlich ist ein Hund unter den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 HundeVO unabhängig davon, ob sein Verhalten Ausdruck einer besonderen, nicht artgemäßen Aggressionsbereitschaft ist (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 19. November 2004 - 11 UZ 2947/04 -).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 UE 3488/04



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 UZ 2182/04 vom 09.05.2005

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:Kostenübernahmeerklärung
Leitsatz:1. Die Frage, ob eine Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers ausnahmsweise eine eigenständige Selbstverpflichtung mit Bindungswillen gegenüber einem Dritten begründen kann, ist stets mit Blick auf den Vorrang des Verhältnisses zwischen Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger zu beantworten.

2. "Besondere Umstände" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 96, 71), die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen können, ein Sozialhilfeträger wolle außerhalb des Sozialhilfeanspruchs eine eigenständige materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung eingehen, können nicht schon in der Einholung eines Kostenvoranschlags gesehen werden, auf dessen Grundlage dann geleistet wird.

3. Die Einholung eines Kostenvoranschlags oder weiterer Informationen bei einer Einrichtung oder einem Dienst dienen regelmäßig nur dazu, dem Sozialhilfeträger einen Überblick über den Umfang seiner Leistungsgewährungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger zu vermitteln.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 UZ 2182/04


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