JuraForum.de > Urteile > Hessischer Verwaltungsgerichtshof > Verkündungsdatum > 05 / 2005
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| Rechtsgebiete: | HAltPflG, KostAusglVO |
| Schlagworte: | Altenpflegeschulen, Ambulante Pflegeeinrichtung, Ausbildungsvergütung, Ausgleichsbetrag, Ausschlussfrist, Bemessungsgrundlage, Rundungsregel, Rückwirkung |
| Leitsatz: | § 23 Abs. 2 des Hessischen Altenpflegegesetzes - HAltPflG - in Verbindung mit der Kostenausgleichsverordnung - KostAusglVO - bildet seit der zweiten Verordnung zur Änderung der Kostenausgleichsverordnung vom 29. November 2004 (GVBl. I, S. 410) eine wirksame Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung eines Ausgleichsbetrages für die Erstattung der Kosten der Ausbildungsvergütungen der Altenpflegeschulen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 TG 2768/04 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Klageerhebung, Klagefrist, Prozesskostenhilfeantrag, Wiedereinsetzung, gerichtskostenfreies Verfahren |
| Leitsatz: | Ein innerhalb der Klagefrist gestellter und vor Ablauf dieser Frist noch nicht beschiedener Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt in gerichtskostenfreien Verfahren auch dann kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO dar, wenn der Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt oder die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird (Bestätigung der Rechtsprechung des 10. Senats, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2004 - 10 TP 1928/04 - und des 5. Senats, Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 5 TP 2880/04 - DÖV 2005, 307 (Leitsatz); sowie Fortführung der Rechtsprechung des 9. Senats, vgl. Beschluss vom 19. November 1993 - 9 TP 2075/93 - in: HessVGRspr. 1994, 33 = AnwBl. 1994, 431; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 UE 1050/94 -). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 TP 980/05 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, StrG |
| Schlagworte: | Bundesautobahn, Einvernehmen, Ersetzung, Falsches Verfahren, Gemeinde, Landschaftsbild, Nebenanlage, Winterstützpunkt |
| Leitsatz: | 1. Wird für die Errichtung eines Winterstützpunkts an einer Autobahn das falsche Verfahren gewählt, kann eine Gemeinde dagegen nicht mit Erfolg gerichtlich vorgehen, wenn ihre materiellen Rechte gewahrt sind. 2. Ein Recht auf Abwehr einer Beeinträchtigung oder Verunstaltung des Landschaftsbildes steht einer Gemeinde nicht zu. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 UE 2829/04 | |
| Rechtsgebiete: | KWG |
| Schlagworte: | Abwickler, Abwicklung, Abwicklungsanordnung, Finanzdienstleister, Geschäftsführer, Verwaltungsvollstreckung, Verwaltungszwang, Zwangsgeld, Zwangsvollstreckung |
| Leitsatz: | Eine Abwicklungsanordnung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG wird durch die Bestellung eines Abwicklers gemäß Satz 2 der Vorschrift, dem die Befugnisse eines Geschäftsführers übertragen sind, in der Weise modifiziert, dass dieser nunmehr die Abwicklung durchführt. Es begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, in einem solchen Fall die Verwaltungsvollstreckung mit dem Ziel der Durchsetzung der Abwicklung der Geschäfte durch den Finanzdienstleister selbst fortzuführen. Duldungs- und Mitwirkungspflichten eines Finanzdienstleisters gegenüber einem bestellten Abwickler können im Wege der Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 TG 497/05 | |