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JuraForum.deUrteileHessischer VerwaltungsgerichtshofVerkündungsdatum03 / 2005 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungen 03 / 2005



Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 TG 246/05 vom 23.03.2005

Rechtsgebiete:GewO
Schlagworte:Betrieb, Gewinn, Hinterlegungsspeicher, Spielgerät, Token, Untersagung, Weiterspielmarke, Zulassung
Leitsatz:1. Spielgeräte mit Ausgabe von Weiterspielmarken (Token) und Spielgeräte mit Hinterlegungsspeicher sind Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c GewO.

2. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Entfernung solcher Geräte aus einem Spielhallen-Betrieb ist § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 TG 246/05



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 TG 3675/04 vom 23.03.2005

Rechtsgebiete:KWG, VwVfG
Schlagworte:Abwickler, Abwicklung, Bankgeschäft, Bestimmtheit
Leitsatz:Eine behördliche Anordnung zur Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte ist dann hinreichend bestimmt, wenn das Ziel der Abwicklung für das betroffene Unternehmen deutlich wird. Es ist nicht geboten, dass die Behörde selbst die Auswahl unter verschiedenen Abwicklungsmodalitäten trifft.

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn die Behörde einen Abwickler bestellt hat. Das Unternehmen kann in diesem Fall den Erlass behördlicher Weisungen an den Abwickler zu den Modalitäten der Abwicklung beantragen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 TG 3675/04

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 3457/04.A vom 23.03.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:Abschiebeverbog, Genitalverstümmelung, Geschlecht, Mindeststandards, soziale Gruppe
Leitsatz:1. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - legt Mindeststandards des Flüchtlingsschutzes fest, die auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht zu dessen restriktiven Auslegung herangezogen werden können. Der Bundesgesetzgeber hat den Begriff der sozialen Gruppe insoweit weiter gefasst als der EU-Richtliniengeber, da eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.

2. Drohende Genitalverstümmelung wird von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erfasst, wenn sie zwar von nicht staatlichen Akteuren durchgeführt wird, der Staat jedoch erwiesenermaßen nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten, was in Sierra Leone der Fall ist.

3. Wird Genitalverstümmelung bei 80 - 90 % der Mädchen und Frauen angewandt, droht diesen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn nicht gewährleistet ist, dass sie sich ausnahmsweise diesen Maßnahmen entziehen können und sie auch nicht wegen ihres "Nichtbeschnittenseins" sonstigen relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 UE 3457/04.A

HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 UE 582/04 vom 22.03.2005

Rechtsgebiete:HVwVfG, OWiG, StVZO
Schlagworte:Anhörung, Einfacher Brief, Fahrtenbuch, Verkehrsordnungswidrigkeit, Zugang, Zustellung
Leitsatz:1. Aus § 31a StVZO kann nicht geschlossen werden, die wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ermittelnde Behörde sei verpflichtet, Anhörungsschreiben im Sinne des § 55 OWiG dem Fahrzeughalter zwecks Ermöglichung des Zugangsnachweises förmlich zuzustellen.

2. Die nicht zu widerlegende Behauptung des Halters, ihm seien "außerhalb des angefochtenen Bescheids" (nämlich der Fahrtenbuchauflage selbst) keine Schreiben zugegangen, die die ermittelnde Behörde als einfache Briefsendungen an seine korrekt angegebene Anschrift abgesandt haben wolle, steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht von vornherein entgegen.

3. Für die Beurteilung der Frage, ob die nach dem OWiG zuständige Behörde im Sinne des § 31a StVZO alle angemessenen und ihr zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers getroffen hat, kommt es nicht auf eine erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung einsetzende Betrachtung an, sondern darauf, ob davor die Ermittlungen in einer Art und Weise geführt worden sind, die - aus der Sicht der Behörde - mit vertretbarem Aufwand erfahrungsgemäß einen hinreichenden Aufklärungserfolg verspricht.

4. Die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs ergänzt die für das Kraftfahrzeug bestehende Kennzeichnungspflicht; sie kann dem Halter aus besonderem Anlass auch dann befristet auferlegt werden, wenn diesem im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine nachweisbare Gelegenheit zur Äußerung gegeben war, eine zunächst unterbliebene Anhörung nach § 28 Abs. 1 HVwVfG aber noch wirksam nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HVwVfG).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 UE 582/04


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