JuraForum.de > Urteile > Hessischer Verwaltungsgerichtshof > Verkündungsdatum > 02 / 2005
Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BImSchG, Freizeitlärm-Richtlinie, VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Freizeitlärm, Immissionsabwehranspruch, Leistungsklage, Mieter, Nachbar, Ordnungsgeld, schlicht hoheitliches Handeln, seltenes Störereignis, Unterlassungsanspruch, Unterlassungsklage, Verwaltungsakt, Volksfest, Zwangsgeld |
| Leitsatz: | Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Freizeitlärm bestehen keine rechtlich verbindlich vorgegebenen Mess- und Beurteilungsverfahren. Die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Freizeitlärm hat durch tatrichterliche Würdigung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Immissionspegels, ihrer Eigenart (z. B. Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit usw.) und ihres Zusammenwirkens zu erfolgen. Zur Beurteilung von Geräuschimmissionen eines Volksfestes ist der Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 4. Mai 1995, sog. Freizeitlärm-Richtlinie, ein geeignetes technisches Regelwerk, das als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Die Regelung der Ziffer 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass der Nachbarschaft bei seltenen Störereignissen eine Gesamtbelastung zugemutet wird, die erheblich ist und die sonst vorgesehenen Beurteilungspegel überschreitet. Auch bei traditionellen Volksfesten mit einer Dauer von mehr als einem Tag sind die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie maßgebend, wenn eine Veranstaltung nicht an einem gleichwertigen, den Charakter der Veranstaltung wahrenden, jedoch die Lärmeinwirkungen für die Anwohner deutlich reduzierenden Alternativstandort verlegt wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, u.a. NJW 2003, 3699 = DVBl. 2004, 376 = DÖV 2004, 343 = NUR 2004, 137 = UPR 2004, 31 = BauR 2004, 300). Vorbeugende Unterlassungsklagen können auch zur Verhinderung zukünftiger Verwaltungsakte zulässig sein. Die Androhung eines Zwangsgeldes in einem Urteil, mit dem eine Behörde verpflichtet wird, einen Verwaltungsakt zu unterlassen, ist nicht zulässig. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 UE 2890/04 | |
| Rechtsgebiete: | HPVG, WO-HPVG |
| Schlagworte: | Doppelvorschlag, Gewerkschaftsliste, Irreführung, Kennwort, Mehrfachwahlvorschlag, Wahlbeeinflussung, irreführende Bezeichnung, sittenwidrig |
| Leitsatz: | Die Benutzung eines irreführenden Kennworts für einen Wahlvorschlag ist unzulässig, weil es die Wahl in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (§ 21 Abs. 1 Satz 1 HPVG) beeinflussen kann. Befinden sich auf einer von einer Gewerkschaft aufgestellten Liste nur gewerkschaftsangehörige Wahlbewerber, dann ist das Kennwort "Freie Liste (Gewerkschaftsbezeichnung) ..." irreführend, weil mit dieser Bezeichnung der Eindruck erweckt wird, es befänden sich zumindest auch Wahlbewerber auf der Liste, die der Gewerkschaft nicht angehören. Auch bei Personalratswahlen nach dem Hessischen Personalvertretungsrecht darf eine Gewerkschaft in Bezug auf eine Beschäftigtengruppe nur einen Wahlvorschlag zur Wahl stellen (Verbot des Mehrfach- bzw. Doppelwahlvorschlags). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 22 TL 2583/04 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, HBO, HGO |
| Schlagworte: | Bundeswehrdepot, Einwilligung, Gemeinde, Unterschrift, Verpflichtungserklärung, Vorkaufsrecht, Vorkaufsrechtssatzung, Wohl der Allgemeinheit, Ökokonto |
| Leitsatz: | Willigt die Gemeindevertretung in die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts ein, scheitert die Ausübung nicht daran, dass nur der Bürgermeister den entsprechenden Bescheid unterschreibt. Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts beim Verkauf eines ehemaligen Bundeswehrdepots kann dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen, wenn ein privater Grundeigentümer eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht in gleicher Weise erwarten lässt wie die Gemeinde |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 UE 231/04 | |
| Rechtsgebiete: | HPVG |
| Schlagworte: | Bildungsveranstaltung, Fachkongress, Kostenerstattung, Schulungsveranstaltung |
| Leitsatz: | Ein dem Meinungsaustausch unter Fachleuten dienender Fachkongress ist keine Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 3 HPVG. Gleichwohl kann der Personalrat Anspruch auf Erstattung der Kosten haben, die durch die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an dem Fachkongress entstanden sind. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme subjektiv und objektiv für die Aufgabenerfüllung des teilnehmenden Personalratsmitglieds erforderlich war und sich das Personalratsmitglied nicht auf andere, kostengünstigere Weise hätte informieren können. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 22 TL 2161/03 | |