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JuraForum.deUrteileHessischer VerwaltungsgerichtshofVerkündungsdatum12 / 2004 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungen 12 / 2004



Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 3212/04 vom 29.12.2004

Rechtsgebiete:FreizügG/EU, Richtlinie 2004/38/EG, VwGO
Schlagworte:Aufenthaltsrecht, Ausreisepflicht, Freizügigkeit, Freizügigkeitsrecht, Sofortvollzug, Unanfechtbarkeit, Unionsbürger
Leitsatz:1. Das Freizügigkeitsgesetz/EU gilt für alle Unionsbürger unabhängig davon, ob sie die in §§ 2 und 4 FreizügG/EU geregelten Voraussetzungen für die Freizügigkeitsberechtigung erfüllen. Alleiniger Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Eine Ausnahme von der prinzipiellen Geltung besteht auch nicht für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die zum 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind.

2. Unionsbürger sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU erst dann ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Das bedeutet, dass die Anordnung des Sofortvollzugs einer die Ausreisepflicht begründenden Verfügung für einen Unionsbürger nicht zulässig ist. Auch diese Regelung knüpft ausschließlich an die Staatsangehörigkeit an und gilt deshalb für alle Unionsbürger. Diese durch das Freizügigkeitsgesetz den Unionsbürgern gewährleistete verfahrensrechtliche Stellung geht über die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, die in der Richtlinie 2004/38/EG zusammengefasst sind, hinaus.

3. Nach früherem Recht ergangene und noch nicht bestandskräftige Ausweisungsverfügungen gegenüber Unionsbürgern haben ab dem 01.01.2005 ihre Rechtsgrundlage verloren.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 12 TG 3212/04



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 3649/04 vom 29.12.2004

Rechtsgebiete:ARB 1/80, FreizügG/EU, Richtlinie 2004/38/EG
Schlagworte:Abschiebung, Arbeitsmarkt, Arbeitsplatz, aufenthaltsrechtliche Position, Ausreisepflicht, Bestandskraft, Erlöschen, Geburt, Integration, Kind eines türkischen Arbeitnehmers, Lehre, Sofortvollzug, Unionsbürger, Verfahrensgarantie, volljährig
Leitsatz:1. Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erwerben auch die in Deutschland geborenen Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, der eine aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 ARB 1/80 inne hat. Das Aufenthaltsrecht kann weiter geltend gemacht werden, wenn der türkische Arbeitnehmer inzwischen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und erlischt ferner nicht dadurch, dass der Begünstigte etwa durch Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe zeitweilig dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (jeweils im Anschluss an EuGH, 11.11.2004, C-467/02).

2. Türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund Assoziationsrechts inne haben, können sich nicht auf entsprechende Anwendung der für Unionsbürger bestehenden verfahrensrechtlichen Position nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU berufen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 12 TG 3649/04

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 1 TE 3124/04 vom 20.12.2004

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Bewerbungsverfahrensanspruch, Streitwert, vorläufiger Rechtsschutz
Leitsatz:§ 52 Abs. 5 GKG ist grundsätzlich auch in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs anzuwenden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 1 TE 3124/04

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 22 TL 312/04 vom 18.12.2004

Rechtsgebiete:BPersVG, HPVG
Schlagworte:Ausbildungsdienststelle, Budgetierung, freier Dauerarbeitsplatz, Jugendvertreter/in, Stellenbewirtschaftung, Unzumutbarkeit, Weiterbeschäftigung
Leitsatz:1. Der Fachsenat hält an seiner Auffassung fest, dass der Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters allein auf die konkrete Ausbildungsdienststelle beschränkt ist.

2. Eine öffentlich-rechtliche Dienststelle ist bei eigener Stellenbewirtschaftung auf Grund eines zugewiesenen Budgets hinsichtlich des Bestehens eines freien ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters personalvertretungsrechtlich wie eine private Betriebsstätte nach den in der Arbeitsgerichtsbarkeit entwickelten Grundsätzen zu behandeln und kann sich deshalb bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen - von Missbrauchsfällen abgesehen - auf ihre "unternehmerische Entscheidungsfreiheit" berufen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 22 TL 312/04


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