JuraForum.de > Urteile > Hessischer Verwaltungsgerichtshof > Verkündungsdatum > 10 / 2004
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| Rechtsgebiete: | HGO |
| Schlagworte: | Ausschlussfrist, Bürgerbegehren, neue Hauptsatzung |
| Leitsatz: | Die Stadtverordnetenversammlung trifft eine die Möglichkeit eines Bürgerbegehrens innerhalb der Ausschlussfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz HGO (erneut) eröffnende Sachentscheidung über die Anzahl der hauptamtlichen Magistratsmitglieder, wenn sie eine neue, die bisherige insgesamt ersetzende Hauptsatzung beschließt; das gilt erst Recht, wenn die Gesamtzahl der (ehrenamtlichen) Stadträte/innen erhöht wird. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 TG 2959/04 | |
"Hessischer Verwaltungsgerichtshof - Entscheidungen 10 / 2004 - Seite 4" © JuraForum.de — 2003-2012
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