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JuraForum.deUrteileHessischer VerwaltungsgerichtshofVerkündungsdatum09 / 2004 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungen 09 / 2004



Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UZ 1788/03 vom 30.09.2004

Rechtsgebiete:BImSchG, HBO, VDI-Richtlinie
Schlagworte:Aufenthaltsraum, Bauteil, Gewächshaus, Nachbarklage, Rauch, Schornstein, untergeordnet
Leitsatz:Ein Schornstein mit einem Außendurchmesser von 205 mm ist als untergeordnetes Bauteil im Sinne von § 6 Abs. 6 HBO anzusehen. Von ihm ausgehende Emissionen erfasst nicht das Abstandsflächenrecht.

Maßgebend sind diejenigen Regelungen, die für den Betrieb und die Nutzung des Bauteils gelten.

Ein im Dachgeschoss eines Wohnhauses bauaufsichtlich genehmigtes Gewächshaus ist kein dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienender Raum. Gegenüber der Raucheinwirkung aus einem Schornstein auf dem Nachbargrundstück kann nicht das Schutzniveau eines Aufenthaltsraumes verlangt werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 UZ 1788/03



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 1 TG 2282/04 vom 27.09.2004

Rechtsgebiete:HVwVfG, StellenabbauG, VwGO
Schlagworte:Beamtenstatus, Dienstposten, Meldung, Personalmaßnahme, Personalvermittlung
Leitsatz:Die Meldung eines Beamten an die Personalvermittlungsstelle beim Hessischen Ministerium der Finanzen ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HessVwVfG.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 1 TG 2282/04

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 2 TG 1630/04 vom 27.09.2004

Rechtsgebiete:BauGB, GG, HStrG, VwGO
Schlagworte:Abwehrrecht, erdrückende Wirkung, Erschließung, Gemeinde, Landschaftsbild, Naturschutz, Ortsbild, Rücksichtnahmegebot, Stromeinspeisung, Tourismuskonzept, Windfarm
Leitsatz:1. Eine Gemeinde kann einen Abwehranspruch gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (hier zur Errichtung einer "Windfarm" im Sinne der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV) nur dann erfolgreich geltend machen, wenn gemeindliches Eigentum nachteilig betroffen oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit durch die von der genehmigten Anlage ausgehenden Immissionen erheblich beeinträchtigt werden oder wenn die Gemeinde in ihrer Planungshoheit verletzt wird, weil das genehmigte Vorhaben eine hinreichend bestimmte kommunale Planung nachhaltig stört bzw. wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzieht.

2. Belange der Allgemeinheit, deren Wahrnehmung der Gemeinde als Teil der ihr zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben nicht obliegt -wie z. B. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes- sowie Gesundheits- und/oder Eigentumsinteressen von Gemeindebürgern gehören nicht zu den wehrfähigen Abwehrrechten, die eine Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltend machen kann.

3. Abwehransprüche gegen ein genehmigtes Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung des Ortsbildes erwachsen aus dem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden sog. Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde nur dann, wenn die Anlage das Ortsbild entscheidend prägt und dadurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet einwirkt und/oder die Entwicklung der Gemeinde, z. B. auch im Hinblick auf Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit massiv und nachhaltig verschlechtert wird.

4. Der Anschluss einer Windkraftanlage an ein Verbundnetz zum Zweck der Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Inhalt einer ausreichenden Erschließung (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1996 - 4 B 306.95 - NVwZ 1996, 597 = NUR 1996, 252 = UPR 1996, 154 = BauR 1996, 363 = BRS 58 Nr. 91 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 319).

5. Ein zumutbares Angebot eines Bauherren, sein Grundstück im Außenbereich selbst zu erschließen, muss eine Gemeinde grundsätzlich annehmen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38 = NUR 1986, 199 = BauR 1985, 661 = BRS 44 Nr. 75 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 2 TG 1630/04

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 653/03 vom 23.09.2004

Rechtsgebiete:BGB, Landesaufnahmegesetz 1980, Landesaufnahmegesetz 1993
Schlagworte:Arbeitsplatzkosten, Asylbewerber, Aufnahme, Aufrechnung, Ausländer, Kostenerstattung, Personalkosten, Sachkosten
Leitsatz:1. Zur Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.

2. Zu den Verwaltungskosten, die den Kommunen durch das Land Hessen nach § 2 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz 1980 nicht zu erstatten waren bzw. nach § 4 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz 1993 nicht zu erstatten sind, gehören jedenfalls die sog. Arbeitsplatzkosten, soweit sie das in der Flüchtlingsbetreuung eingesetzte Personal betreffen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 653/03


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