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JuraForum.deUrteileHessischer VerwaltungsgerichtshofVerkündungsdatum01 / 2004 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungen 01 / 2004



Insgesamt sind 18 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TG 327/04 vom 30.01.2004

Rechtsgebiete:GG, LadschlG
Schlagworte:Ausnahmegenehmigung, Ladenschluß, muslimischer Metzger, Opferfest, Religionsfreiheit, Schächten
Leitsatz:Ein nichtdeutscher muslimischer Metzger hat einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG, wenn der erste Tag des islamischen Opferfestes auf einen Sonntag fällt und der Metzger entsprechend islamischem Brauch an diesem Tag das Fleisch geschächteter Tiere verkaufen will (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 ff., 345 ff.).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 TG 327/04



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 TG 326/04 vom 30.01.2004

Rechtsgebiete:GG, WRV, HFeiertagsG
Schlagworte:Befreiung, Feiertag, muslimisches Opferfest, religiöse Handlung, Schlachten, Sonntag
Leitsatz:Das Schlachten von Tieren im Rahmen des muslimischen Opferfestes ist als gewichtiges schutzwürdiges Interesse bei der Entscheidung über eine Befreiung nach dem Hessischen Feiertagsgesetz zu berücksichtigen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 TG 326/04

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 N 2585/01 vom 29.01.2004

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Antragsbefugnis, Aufhebung, Bebauungsplan, Ersatzfläche, Natur- und Landschaftsschutz, Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz:1. Die Aufhebung einer Ersatzfläche, die zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt worden war, kann Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren nicht unmittelbar verletzen, weil der Natur- und Landschaftsschutz lediglich objektive, dem Einzelnen nicht zugeordnete Ziele des Gemeinwohls verfolgt (wie BVerwG, U. v. 17.01.2001 - 6 CN 3/00 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 10).

2. Eine geltend gemachte Rechtsverletzung durch Aufhebung einer zum naturschutzrechtlichen Ausgleich gedachten Ersatzfläche ist als geringwertig und daher unbeachtlich anzusehen, wenn die Anlegung einer in der Ersatzfläche vorgesehenen Streuobstwiese noch nicht erfolgt ist, die Fläche nach wie vor zum Außenbereich gehört, die Entfernung der Ersatzfläche zu dem nächstgelegenen bewohnten Gebäude 35 m beträgt und auf dem zwischen Ersatzfläche und Wohnbaufläche befindlichen Flurstück ohnehin eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist.

3. Ein negatives Betroffensein in einem abwägungserheblichen Interesse kann bei einer inhaltlichen Verknüpfung der Änderung von Landschaftsschutzgrenzen und der Aufstellung eines Bebauungsplans gegeben sein (BVerwG, B. v. 18.12.1987 - 4 BN 1/87 - NVwZ 1988, 728), wenn die die Antragsbefugnis begründende geltend gemachte Rechtsverletzung gerade durch die angegriffene Norm verursacht wird (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 - NVwZ 1997, 682). An diesem inneren Kausalzusammenhang fehlt es, wenn durch den angegriffenen Bebauungsplan lediglich allgemein die Voraussetzungen für eine Überplanung des Geländes erleichtert werden sollen, ohne dass bereits feststeht, in welcher Form die zukünftige Überplanung ausgeführt werden soll.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 N 2585/01

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 N 2764/02 vom 29.01.2004

Rechtsgebiete:BImSchG, BauGB, BauNVO, TA LÄRM, VwGO
Schlagworte:Abwägung, Bauleitplanung, Grosflächiger Einzelhandel, Lärmgutachten, Lärmimmissionen
Leitsatz:Liegt der planenden Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hinsichtlich der von dem streitbefangenen Bebauungsplan zu erwartenden Lärmimmissionen das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen vor, darf sie dies der Abwägungsentscheidung auch ohne Einholung eines weiteren Gutachtens zu Grunde legen, wenn die Einwendungen gegen das Gutachten nur allgemeiner Natur und nicht durch die Vorlage eines Gegengutachtens belegt sind.

Allein der Wechsel von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu einem normalen Bebauungsplan gebietet nicht die Einholung eines neuen Lärmgutachtens, wenn sich aus dem im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingeholten Gutachen ergibt, dass die entstehenden Konflikte auf der Baugenehmigungsebene gelöst werden können.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 N 2764/02


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