JuraForum.de > Urteile > Hessischer Verwaltungsgerichtshof > Verkündungsdatum > 06 / 2003
Insgesamt sind 14 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, KiGaG, SGB VIII |
| Schlagworte: | Religionsfreiheit (positive u. negative), praktische Konkordanz, staatliches Neutralitätsgebot |
| Leitsatz: | 1. Die vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 16. Oktober 1979 ("Schulgebet"; BVerfGE 52, 223) und vom 16. Mai 1995 ("Kruzifix", BVerfGE 93, 1) entwickelten Grundsätze zur positiven und zur negativen Religionsfreiheit im schulischen Rahmen gelten erst recht im Bereich des freiwilligen Kindergartenbesuchs. 2. Dementsprechend verstößt ein in einem kommunalen Kindergarten gesprochenes Tischgebet grundsätzlich nicht gegen das staatliche Neutralitätsgebot. 3. Auch bei freiwilligen staatlichen Veranstaltungen ist aber der negativen Bekenntnisfreiheit dadurch Rechnung zu tragen, dass auch die Teilnahme am Gebet als solchem freiwillig ist und dass für den Widersprechenden zumutbare, nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeiten bestehen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 TG 553/03 | |
| Rechtsgebiete: | TierschG |
| Schlagworte: | Haubenenten, Qualzucht |
| Leitsatz: | Die Regelungen in § 11b Abs. 1 und 2 TierschG sind mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar. Das in § 11b Abs. 1 und 2 TierschG normierte Zuchtverbot für Wirbeltiere erfasst unter den dort geregelten Voraussetzungen auch körperliche Veränderungen, die durch natürliche Mutationen entstanden sind. Auf § 11b Abs. 1 und 2 TierschG kann ein Zuchtverbot auch dann gestützt werden, wenn es sich um lange bekannte und seit geraumer Zeit gezüchtete körperliche Merkmale handelt (hier: Haubenbildung bei Landenten). Unter Nachkommen im Sinne von § 11b Abs. 1 und 2 TierschG sind auch ungeborene bzw. ungeschlüpfte Tiere mit Abschluss der Organogenese zu verstehen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 TG 1262/03 | |
| Rechtsgebiete: | GG, GKG, VerpackV, VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Aussetzung, Beschwerde, Gegenvorstellung, Klagerücknahme, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtszug, Ruhen, Streitwert, Zulässigkeit, außerordentliche Beschwerde |
| Leitsatz: | 1. Eine Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung der Aussetzung oder des Ruhens des Klageverfahrens richtet, wird unzulässig, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt. 2. Für eine außerordentliche Beschwerde ist auf dem Verwaltungsrechtsweg kein Raum. In Ausnahmefällen steht den Verfahrensbeteiligten der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung, die den Rechtszug zum nächsthöheren Gericht nicht eröffnet, zur Verfügung. 3. Für ein Beschwerdeverfahren, das die Aussetzung oder das Ruhen des Klageeverfahrens betrifft, ist der Streitwert auf einen Bruchteil, im Allgemeinen ein Fünftel des Hauptsachewerts festzusetzen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 TE 252/03 | |
| Rechtsgebiete: | GG, HessHStG |
| Schlagworte: | Aufwandsteuer, Befreiung, Forstbeamter, Gleichbehandlung, Hundesteuer, Jagd, Jagdhund, Zweck, Zweitwohnungssteuer, beruflich, persönliche Lebensführung, privat, verfassungskonforme Auslegung |
| Leitsatz: | Der verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer erzwingt im Rahmen der Auslegung eines Hundesteuertatbestandes keine Berücksichtigung der Tatsache, ob die Haltung des Hundes beruflich oder privat veranlasst ist. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 5 UE 1174/01 | |