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JuraForum.deUrteileHessischer VerwaltungsgerichtshofVerkündungsdatum10 / 2002 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungen 10 / 2002



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 UZ 179/01 vom 22.10.2002

Rechtsgebiete:HGO, VwGO
Schlagworte:grundsätzliche Bedeutung, Klärungsbedürftigkeit, Akteneinsichtsrecht, Akteneinsichtsausschuss, Gemeindevertretung, Fraktion
Leitsatz:1. Allein der Umstand, dass das angerufene Berufungsgericht über eine Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, reicht für eine Klärungsbedürftigkeit nicht aus, wenn sich die Frage ohne Weiteres unmittelbar aus dem Gesetz im Sinne der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beantworten lässt und dagegen keine gewichtigen, eine nähere Auseinandersetzung in einem Berufungsverfahren erfordernde Einwände vorgebracht werden.

2. Das Recht zur Akteneinsicht steht weder einzelnen Gemeindevertretern noch einzelnen Fraktionen, sondern nur der Gemeindevertretung selbst zu.

3. Die dem Minderheitenschutz dienende Ausnahmevorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz HGO gewährt einem Viertel der Gemeindevertretung oder einer Fraktion lediglich das Recht, die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zu verlangen, nicht aber die Befugnis, die Art und Weise seiner Einsetzung zu bestimmen; die Gemeindevertretung selbst hat zu entscheiden, ob ein neuer Akteneinsichtsausschuss gebildet oder ein bestehender Ausschuss mit dieser Aufgabe zusätzlich beauftragt wird.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 UZ 179/01



HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 UE 2948/01 vom 15.10.2002

Rechtsgebiete:PBefG
Schlagworte:Grenzüberschreitender Linienverkehr, Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, Ausgestaltungsbefugnis
Leitsatz:1. Die Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Linienverkehr wird für den deutschen Streckenteil von der für die geplante Endhaltestelle zuständigen Behörde im Bundesgebiet erteilt. Insoweit ist die Endhaltestelle als Ausgangspunkt für die Linie anzusehen. Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Verkehr der Volksrepublik Polen über den internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr vom 11. September 1969 i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 8. November 1991 (BGBl. II 1992, 21) trifft keine vom Personenbeförderungsgesetz abweichende Regelung.

2. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Verkehr löst nur dann die Fiktionswirkung nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG aus, wenn er den Anforderungen des § 12 PBefG genügt.

3. Bei der Prüfung, ob einem beantragten Verkehr öffentliche Verkehrsinteressen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG entgegenstehen, dürfen bei der Frage, ob eine befriedigende Verkehrsbedienung besteht, die Ausgestaltungsmöglichkeiten der vorhandenen Unternehmer nicht berücksichtigt werden. Erst wenn eine Lücke im Verkehrsangebot festgestellt wird, stellt sich die Frage, ob die vorhandenen Unternehmer die infolge der mangelnden Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses bestehende Lücke oder die angebotene Verbesserung der Verkehrsbedienung durch Ausgestaltung zu schließen bereit sind.

4. Die Ausgestaltung einer Linie darf nicht zu einer Umwandlung des genehmigten Verkehrs führen. Die Einrichtung eines Antennenverkehrs nach drei verschiedenen Zielorten von einer gemeinsamen Haltestelle aus hält sich nicht im Rahmen einer Ausgestaltung.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 UE 2948/01

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TG 2579/02 vom 15.10.2002

Rechtsgebiete:GVG, VwGO
Schlagworte:Rechtswegverweisung, einstweiliger Rechtsschutz, Kfz-Zulassung, Kfz-Schilderprägebetrieb, privatrechtsgestaltende Willenserklärung, wirtschaftliche Betätigung öffentlicher Verwaltungsträger, Verwaltungsprivatrecht, Zwei-Stufen-Theorie
Leitsatz:1. Die Verweisungsvorschrift des § 17 a Abs. 2 GVG ist auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren anwendbar; das gilt allerdings nicht für die Vorschrift des § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG über das weitere Beschwerdeverfahren.

2. Für das Rechtsschutzbegehren eines privaten Kfz-Schilderprägebetriebes gegen die Vergabe von Räumen im Gebäude einer Kfz-Zulassungsstelle durch den Landkreis an ein (gemeinnütziges) Konkurrenzunternehmen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 TG 2579/02

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UZ 3104/00.A vom 14.10.2002

Rechtsgebiete:VwGO, AsylVfG
Schlagworte:rechtliches Gehör, Beweisantrag, Präklusion, sich Gehör verschaffen, Verspätung
Leitsatz:Ein Beteiligter, dessen Beweisantrag vom Gericht als verspäteter Vortrag nach § 87 b Abs. 2 VwGO zurückgewiesen wurde, muss versuchen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Sofern der Vortrag seiner Ansicht nach nicht verspätet ist, muss er dies daher dem Gericht gegenüber dartun.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 UZ 3104/00.A


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