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JuraForum.deUrteileHessischer VerwaltungsgerichtshofVerkündungsdatum07 / 2002 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungen 07 / 2002



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 UZ 454/02.A vom 29.07.2002

Rechtsgebiete:AsylVfG 1992
Schlagworte:Familienasyl, Kind, familiäre Gemeinschaft
Leitsatz:Das Kind eines Asylberechtigten kann nicht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG als asylberechtigt anerkannt werden, wenn es in seiner Heimat mit dem politisch Verfolgten und in Deutschland als asylberechtigt anerkannten Elternteil nicht in familiärer Gemeinschaft gelebt hat.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 9 UZ 454/02.A



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 UZ 1774/02 vom 26.07.2002

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Zulassungsantrag, Begründung
Leitsatz:Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung muss beim Verwaltungsgericht eingereicht werden; der Eingang beim Berufungsgericht genügt nicht.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 12 UZ 1774/02

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 2 UZ 702/02 vom 08.07.2002

Rechtsgebiete:StVO, BOKraft
Schlagworte:Linienomnibus, Haltestelle, Halten, Warten, Anlieger, Grundstückszufahrt
Leitsatz:1. Bei der Bestimmung über die Anbringung von Haltestellenzeichen hat die Straßenverkehrsbehörde entsprechend dem genehmigten Fahrplan des öffentlichen Personenverkehrs den Erfordernissen des Betriebs und des allgemeinen Verkehrs - unter Berücksichtigung auch der Anliegerbelange - Rechnung zu tragen.

2. Eine Haltestelle für Linienomnibusse kann im Einzelfall je nach den konkreten Straßen- und Verkehrsverhältnissen auch in einem Bereich eingerichtet werden, in dem der allgemeine Verkehr nicht halten darf.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 2 UZ 702/02

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 959/02 vom 05.07.2002

Rechtsgebiete:VwGO, ARB 1/80, AuslG
Schlagworte:Ausweisung - Beschwerdeverfahren
Leitsatz:Durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist die Prüfung im Beschwerdeverfahren auf die vom Beschwerdeführer fristgerecht vorgebrachten Gründe beschränkt; das Beschwerdegericht darf weder zu dessen Gunsten noch zu dessen Lasten andere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte prüfen, ermitteln und verwerten.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 12 TG 959/02


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