JuraForum.de > Urteile > Hessischer Verwaltungsgerichtshof > Verkündungsdatum > 04 / 2002
Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, AsylVfG, AuslG |
| Schlagworte: | Eritrea, Äthiopien, Staatsangehörigkeit, ELF, ELF-RC |
| Leitsatz: | 1. Alle Personen mit mindestens einem eritreisch-stämmigen Elternteil besitzen nach Art. 3 der Verfassung der seit 1993 unabhängigen Republik Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit. Diese Personen sind jedenfalls seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges im Mai 1998 nicht mehr (zugleich) äthiopische Staatsangehörige. 2. Einfache, in der Bundesrepublik Deutschland lebende Mitglieder der ELF oder einer ihrer "Massenorganisationen" haben bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen gewöhnlicher Aktivitäten, wie z. B. dem Verteilen von Flugblättern, Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben anlässlich von exilpolitischen Treffen der ELF oder der bloßen Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen. 3. Fall eines Eritreers, der sich als Mitglied der in Eritrea nicht erlaubten eritreischen Oppositionspartei ELF-CL (Eritrean Liberation Front - Central Leadership) und Führungsmitglied in einer "Massenorganisation" der ELF-RC (hier: stellvertretender Vorsitzender der EDJU Frankfurt am Main) durch Leitung von öffentlichen Diskussionsveranstaltungen, Vortrag von Referaten auf solchen Veranstaltungen und ähnliche Aktivitäten von gleichem Gewicht exponiert hat, und dem bei Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung deshalb droht, weil die Regierungspartei PFDJ des Präsidenten Afewerki solche Personen wegen des Bündnisses der ELF-CL mit dem äthiopischen Kriegsgegner während des Grenzkriegs (1998 - 2000) als "Landesverräter" betrachtet. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 UE 915/98.A | |
| Rechtsgebiete: | GG, AsylVfG, AuslG |
| Schlagworte: | Äthiopien, Einreiseverweigerung, Eritrea, Staatsangehörigkeit, Wehrdienstverweigerung, Zeugen Jehovas |
| Leitsatz: | 1. Alle Personen mit mindestens einem eritreisch-stämmigen Elternteil besitzen nach Art. 3 der Verfassung der seit 1993 unabhängigen Republik Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit. Diese Personen sind jedenfalls seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges im Mai 1998 nicht mehr (zugleich) äthiopische Staatsangehörige. 2. Zeugen Jehovas haben in Eritrea wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestrafung von Zeugen Jehovas wegen Verweigerung des Wehrdienstes. 3. Die Verweigerung der von im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen für eine Rückkehr in ihr Heimatland geforderten Einreisegenehmigung stellt keine politische Verfolgung dar. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 UE 1508/99.A | |
| Rechtsgebiete: | Bundeskriminalamtgesetz v. 7. Juli 1997, GG |
| Schlagworte: | Löschungsanspruch, Unzulässigkeit der Speicherung, Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Errichtungsanordnung, effektiver Rechtsschutz |
| Leitsatz: | 1. Das Bundeskriminalamt hat gemäß §§ 32 Abs. 2, 8 Abs. 3 BKAG die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten u.a. zu löschen, wenn der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. 2. Bei Vorliegen der Entscheidungsvarianten Freispruch, Nichteröffnung der Hauptverhandlung, nicht nur vorläufige Verfahrenseinstellung ist eine Fortdauer der Speicherung in der Regel nur zulässig, wenn sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass nach wie vor ein Restverdacht besteht, dass Schuldausschließungsgründe vorliegen oder Strafaufhebungs- bzw. Strafausschließungsgründe zum Freispruch geführt haben. 3. Stellt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ohne weitere Begründung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, genügt dies für die Annahme, es bestehe ein Restverdacht gegenüber dem Betroffenen, nicht aus. 4. Das Bundeskriminalamt ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gehalten, die automatisiert erfassten Datenbestände den die Eingabe auslösenden Tatbeständen technisch derart zuzuordnen, dass nachvollziehbar bleibt, von welcher Dienststelle auf Grund welcher Sachverhalte (Ermittlungsverfahren/Strafverfahren/sonstige Erkenntnisse) die Daten eingegeben worden sind. 5. Auf Grund der von dem Gesetzgeber in den §§ 32 Abs. 3, 34 Abs. 1 BKAG gemachten Vorgaben ist - ausnahmsweise - eine eigene Verhältnismäßigkeitskontrolle durch das Gericht möglich, obgleich das Bundeskriminalamt seiner kraft Gesetzes gemäß § 34 Abs. 1 BKAG bestehenden Verpflichtung zum Erlass einer Errichtungsanordnung bisher nicht nachgekommen ist. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 10 UE 4135/98 | |
| Rechtsgebiete: | BPersVG, HPVG |
| Schlagworte: | zeitlich befristete Maßnahmen, Branddirektion, Entlastung, Einsatzdienst, Mehrdienstleistung, Ausgleichszeit, Rufbereitschaft, Feststellungsinteresse, Rechtsschutzbedürfnis, Wiederholungsgefahr, Generalklausel, soziale Angelegenheiten, tägliche Arbeitszeit, Dienstbereitschaften, alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen, Auffangtatbestand |
| Leitsatz: | 1. Liegt keiner der in § 74 Abs. 1 Nrn. 1 bis 17 HPVG geregelten Mitbestimmungstatbestände vor, so kann gleichwohl der allgemeine Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 HPVG "in sozialen Angelegenheiten" erfüllt sein. Im Beispielkatalog des § 74 Abs. 1 HPVG nicht ausdrücklich genannte Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung jedoch nur, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den im Beispielkatalog geregelten Maßnahmen in etwa gleichkommen. 2. Die zeitlich befristete, aber als "Probelauf" gedachte Anordnung einer Branddirektion, für Nachtschichten sowie an Samstagen und Sonntagen während bestimmter Uhrzeiten Sonderfahrzeuge aus dem Löschzug "in Springerfunktion" zu besetzen, das heißt, die bisherige Personalstärke zu verringern, mit dem Ziel, aufgelaufene Mehrdienstleistungen und nicht gewährte Ausgleichszeiten zu amortisieren, unterliegt nach der allgemeinen Regelung des § 74 Abs. 1 HPVG "in sozialen Angelegenheiten" der Mitbestimmung. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 22 TL 2736/01 | |