JuraForum.de > Urteile > Hessischer Verwaltungsgerichtshof > Verkündungsdatum > 02 / 2002
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| Rechtsgebiete: | GG, AsylVfG, AuslG |
| Schlagworte: | Äthiopien, Mengistu-Regime, WPE, Armeezugehörigkeit, Auslandsstudium, EFSU, MEDHIN-Partei, Asylantragstellung, Abschiebungsschutz |
| Leitsatz: | 1. Ehemalige Mitglieder, auch Offiziere der Armee des Mengistu-Regimes und ehemalige Mitglieder der Regierungspartei WPE, denen nicht der Vorwurf von Kapitalverbrechen gemacht wird und die nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, müssen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Armee- oder Parteizugehörigkeit oder wegen eines Auslandsstudiums nicht mit der Gefahr politischer Verfolgung durch die EPRDF-Regierung rechnen. 2. Mitgliedern der MEDHIN-Partei droht im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien allein wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen niederer Funktionärstätigkeiten für die MEDHIN-Partei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. 3. Die bloße Mitgliedschaft in der EFSU oder in einer ihrer Exilgruppen führt im Falle der Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung durch den äthiopischen Staat (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2001 - 9 UE 1702/98.A -). 4. Im Übrigen Einzelfall eines äthiopischen Asylbewerbers, dem Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt wird, weil er als Vorsitzender der EFSU in der Bundesrepublik Deutschland in herausragender Position exilpolitisches Engagement in einem Umfang zeigt, der ihn in den Augen der äthiopischen Behörden als aktiven Regimegegner ausweist. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 UE 1653/98.A | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, HBO, VwGO |
| Schlagworte: | Beseitigungsanordnung, Betriebsinhaber, Hobbytierhaltung, Grundstückseigentümer, landwirtschaftlicher Betrieb, Pensionstierhaltung, Pferdehaltung |
| Leitsatz: | Zur Abgrenzung einer Hobbytierhaltung von einem landwirtschaftlichen Betrieb (Pferdehaltung, Pensionstierhaltung) im Rahmen einer Beseitigungsanordnung. Einzelfall einer rechtmäßigen Anordnung gegenüber Grundstückseigentümern zur Beseitigung von baulichen Anlagen, die von dem Inhaber eines Betriebs der Pferde- und Pensionstierhaltung als Nichteigentümer der Grundstücke ohne eigene Futtergrundlage genutzt werden. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 UZ 2226/01 | |
| Rechtsgebiete: | Baugesetzbuch |
| Schlagworte: | Kostenerstattungsbetrag, Ausgleichsmaßnahmen, Flächenbereitstellung, Gemeindeanteil, Vorteil der Allgemeinheit |
| Leitsatz: | Beim Kostenerstattungsbetrag, den die Gemeinden nach § 135a Abs. 3 BauGB zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft (§§ 1a Abs. 3, 9 Abs. 1a BauGB) erheben, kommt der Abzug eines auf den "Vorteil der Allgemeinheit" entfallenden Eigenanteils der Gemeinden nicht in Betracht. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 UZ 2858/01 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, VwGO |
| Schlagworte: | Ablehnung, Begründung, Beweisantrag, Darlegung, Gehörsverstoß, mündliche Verhandlung, rechtliches Gehör, Urteilsgründe |
| Leitsatz: | Wird eine im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig begründete Ablehnung eines Beweisantrags in den schriftlichen Urteilgründen durch eine prozessordnungsgemäße Begründung ergänzt oder ersetzt, ist eine Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte, insbesondere welche anderen Tatsachen und Beweismittel er vorgetragen hätte, wenn sein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag vorab mit der im Urteil gegebenen Begründung abgelehnt worden wäre (so für den Fall der gänzlich fehlenden Entscheidung eines Beweisantrags im Termin zur mündlichen Verhandlung: BVerwG, Beschluss vom 13. September 1977 - BVerwG V CB 68.74 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 20). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 9 UZ 1249/98.A | |