JuraForum.de > Urteile > Hessischer Verwaltungsgerichtshof > Verkündungsdatum > 10 / 2001
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, AsylVfG, AuslG |
| Schlagworte: | Äthiopien, Mengistu-Regime, WPE, Armeezugehörigkeit, Auslandsstudium, EFSU, AAPO, EPRP, Äthiopische Gemeinde, Asylantragstellung, Abschiebungsschutz |
| Leitsatz: | 1. Ehemalige Mitglieder, auch Offiziere der Armee des Mengistu-Regimes und ehemalige Mitglieder der Regierungspartei WPE, denen nicht der Vorwurf von Kapitalverbrechen gemacht wird und die nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, müssen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Armee- oder Parteizugehörigkeit oder wegen eines Auslandsstudiums nicht mit der Gefahr politischer Verfolgung durch die EPRDF-Regierung rechnen. 2. Mitgliedern der AAPO oder ihrer Exilorganisation droht im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen niederer Funktionärstätigkeiten für die AAPO, einer in Äthiopien offiziell zugelassenen Oppositionspartei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine politische Verfolgung durch die EPRDF-Regierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 3. Die bloße Mitgliedschaft in der EFSU oder in einer ihrer Exilgruppen führt im Falle der Rückkehr nach Äthiopien nicht zu politischer Verfolgung durch den äthiopischen Staat. 4. Im Ausland lebende einfache Mitglieder der EPRP bzw. ihrer Exilorganisation oder eines ihrer Unterstützungskomitees haben bei einer Rückkehr nach Äthiopien ebenso wenig asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen seitens der dortigen Staatsorgane mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wie bloße Teilnehmer an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen dieser Gruppen. 5. Die Mitgliedschaft in der äthiopischen Gemeinde Rhein-Main-Gebiet e.V. führt bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht zu politischen Verfolgungsmaßnahmen seitens der EPRDF-Regierung. 6. Aus der Asylantragstellung im Bundesgebiet können äthiopische Staatsangehörige weder einen beachtlichen Nachfluchtgrund herleiten noch führt dieser Umstand zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG. 7. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG kann nur gewährt werden, wenn der Ausländer im Zielland der Abschiebung Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder einer staatsähnlichen Organisation unterworfen zu werden, wobei der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraussetzt. 8. Im Übrigen Einzelfall eines äthiopischen Asylbewerbers, dem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in analoger Anwendung nicht gewährt werden kann, weil er im Falle seiner Rückkehr über aufnahmebereite Verwandte verfügt. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 UE 1702/98.A | |
| Rechtsgebiete: | StVZO |
| Schlagworte: | Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeug, Rücknahme bzw. Aufhebung dieser Erlaubnis, Betriebsuntersagung nach § 17 StVZO, motorisierter Krankenfahrstuhl |
| Leitsatz: | 1. Eine Betriebsuntersagung nach § 17 Abs. 1 StVZO hebt die Betriebserlaubnis für ein Einzelfahrzeug auf, ohne dass es einer Rücknahme oder eines Widerrufs nach §§ 48, 49 HVwVfG bedarf. Bei § 17 StVZO handelt es sich um eine die allgemeinen Vorschriften verdrängende Spezialregelung (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993, Buchholz 442.16, Nr. 1 zu § 17 StVZO). 2. Ein motorisierter Krankenfahrstuhl im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO liegt nur dann vor, wenn er von seiner Bauart zum Gebrauch von körperlich gebrechlichen oder behinderten Personen bestimmt ist und auch seine Höchstgeschwindigkeit bauartbestimmt auf 25 km/h begrenzt ist. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen richtet sich nach der Konzeption des Herstellers. Nachträgliche technische Veränderungen an handelsüblichen Fahrzeugen für jedermann reichen nicht aus, um diese Vorgaben zu erfüllen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 2 TZ 1848/01 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Staatsanwaltschaft, Information, Informatiosnanspruch, Verteidigung, Öffentlichkeit |
| Leitsatz: | In einem komplexen Strafverfahren mit einer umfangreichen Anklage kann die Verteidigung des Beschuldigten einen Anspruch darauf haben, einen Arbeitstag vor einer Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft, auf der diese die Anklage vorstellen will, von dem Inhalt der Anklage Kenntnis zu erhalten. Dies gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens und die hessischen Richtlinien für die Zusammenarbeit mit der Presse aus dem Jahr 1995 (NJW 1996, 979). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 TZ 1734/01 | |
| Rechtsgebiete: | BauNVO, HBO |
| Schlagworte: | Allgemeines Wohngebiet, Bürogebäude, Gebietscharakter, Nachbarschutz, Gebietserhaltungsanspruch, Verzichtserklärung des Nachbarn (Reichweite) |
| Leitsatz: | 1. Die Verzichtserklärung des Nachbarn hinsichtlich materieller Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben beschränkt sich regelmäßig nur auf das jeweilige Genehmigungsverfahren, in dem sie abgegeben wurde (wie OVG Saarland BRS 57 Nr. 138). 2. Ein sechsgeschossiges Bürogebäude ist im Allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 TG 2595/01 | |