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JuraForum.deUrteileHessischer VerwaltungsgerichtshofVerkündungsdatum09 / 2001 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungen 09 / 2001



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 UZ 944/00.A vom 13.09.2001

Rechtsgebiete:AsylVfG
Schlagworte:grundsätzliche Bedeutung, Darlegung, Tatsachenfrage, Klärungsbedürftigkeit, einheitliche und gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung
Leitsatz:1. Allein der Umstand, dass das angerufene Obergericht eine bestimmte Rechts- oder Tatsachenfrage noch nicht in einem Berufungsverfahren geklärt hat, begründet keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.

2. An die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn diese Frage von dem Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit einer einhelligen und gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung beantwortet worden ist.

3. Die Stellungnahmen von amnesty international zur Gefährdung chinesischer Asylbewerber wegen aktiver Mitarbeit in der FDC/ADC und die Gutachten des Sachverständigen Kremb vom 6. November 1998 an das VG Hannover und vom 2. November 1999 an das VG Gelsenkirchen und des Sachverständigen Dr. Weyrauch vom 6. September/Oktober 1999 an das VG Gelsenkirchen geben dem Senat keinen Anlass, die Frage der Verfolgungsgefährdung chinesischer Rückkehrer nach illegaler Ausreise, Asylantragstellung und einfacher exilpolitischer Betätigung auch noch durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof einer (weiteren oder erneuten) Klärung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 UZ 944/00.A



HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 UE 155/95 vom 06.09.2001

Rechtsgebiete:MRVerbG, Hess. ZweckentfremdungsVO
Schlagworte:Zweckentfremdung von Wohnraum, Umwidmung zu gewerblichen Zwecken, Rechtsgültigkeit der Hess. ZweckentfremdungsVO, Gegenstandslosigkeit, Existenzgefährdung
Leitsatz:1. Die Hessische Verordnung über das Verbot der Zweckenfremdung von Wohnraum gilt in Bezug auf die Stadt Frankfurt am Main weiter fort und ist nicht gegenstandslos geworden.

2. Ein schutzwürdiges berechtigtes Interesse an einer Umwidmung von Wohnraum zur gewerblichen Nutzung ist anzuerkennen, wenn ohne die begehrte zweckentfremdungsrechtliche Ausnahme die bisher innegehabte Existenzgrundlage des Antragstellers infolge des Verbotes gefährdet wäre oder verloren ginge.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 UE 155/95


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