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JuraForum.deUrteileHessischer VerwaltungsgerichtshofVerkündungsdatum08 / 2001 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungen 08 / 2001



Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 UE 1491/01 vom 29.08.2001

Rechtsgebiete:BImSchG, HVwVG, HGO
Schlagworte:Polizei gegen Hoheitsträger, Schwimmbad, hoheitlich betriebene Anlage, Eingriffsbefugnisse der Immissonsschutzbehörden, Festlegung von Immissionsrichtwerten durch feststellenden Verwaltungsakt
Leitsatz:Der allgemeine Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass Ordnungsbehörden (hier das für den Immissionsschutz zuständige Regierungspräsidium) ohne besondere gesetzliche Ermächtigung nicht obrigkeitlich in die hoheitliche Verwaltungstätigkeit einer anderen Behörde, insbesondere einer Kommune, eingreifen dürfen, gilt auch für den Erlass feststellender Verwaltungsakte und auch für den Bereich des Immissionsschutzrechts, soweit nicht genehmigungsbedürftige Anlagen betroffen sind.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 UE 1491/01



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 TZ 860/00 vom 22.08.2001

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, GG, HGO, VwGO
Schlagworte:Änderung, Bebauungsplan, Einkaufszentrum, Einvernehmen, Ergebnisrichtigkeit, Fabrikverkauf, Factory-Outlet-Zentrum, Rechtsmissbrauch, Verkündungsmangel
Leitsatz:Ein Bebauungsplan, der lediglich Änderungen eines früheren nichtigen Bebauungsplans beinhaltet, die für sich betrachtet keine vollständige planerische Konzeption ergeben, sondern nur einen unvollständigen Torso darstellen, den der Plangeber in Kenntnis der Nichtigkeit des Ursprungsplans nicht beschlossen hätte, kann nicht als rechtswirksam betrachtet werden.

Eine unter Umgehung der verfahrensrechtlichen Anforderungen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilte Baugenehmigung kann die Gemeinde grundsätzlich unabhängig davon anfechten, ob sie bei zutreffender rechtlicher Beurteilung verpflichtet wäre, das Einvernehmen zu erteilen.

Die Berufung einer Gemeinde auf die ihr durch § 36 Abs. 1 BauGB gesetzlich verliehene verfahrensrechtliche Position kann ausnahmsweise dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Gemeinde ihre bauplanungsrechtlichen Vorstellungen durch Erlass eines - wenn auch wegen eines Verkündungsmangels nichtigen - Bebauungsplans umfassend geäußert hat, sie nicht zu erkennen gibt, dass sie abweichende Festsetzungen herbeiführen möchte und das von der Gemeinde angegriffene Vorhaben den Festsetzungen des - wegen eines Verkündungsmangels nichtigen - Bebauungsplans und auch der Regelung des § 34 BauGB entspricht.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 9 TZ 860/00

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 GM 1694/01.S1 vom 22.08.2001

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Schlagworte:Rechtliches Gehör, Akteneinsicht, Ablichtung der Kapazitätsberechnungsunterlagen
Leitsatz:1. Das in enger Beziehung zum Akteneinsichtsrecht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO stehende Recht der Beteiligten auf Erteilung von Abschriften und Ablichtungen gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und ist nur bei Rechtsmissbrauch und bei praktischer Unmöglichkeit ausgeschlossen.

2. Die Verletzung dieses Rechts führt nicht ohne Weiteres zu einem Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs; maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, ob etwa eine hinreichende Information im Rahmen einer erfolgten Akteneinsicht ohne Ablichtungen zumutbar war.

3. Diese Grundsätze gelten auch in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, in denen es um die vorläufige Zulassung zum Studium außerhalb des ZVS-Vergabeverfahrens geht.

4. In derartigen Verfahren ist das Begehren auf Übersendung einer vollständigen Ablichtung der Kapazitätsberechnungsunterlagen grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.

5. Ein Gehörsverstoß liegt in solchen Verfahren jedenfalls dann vor, wenn ein auswärtiger Bevollmächtigter ausdrücklich die Übersendung einer Ablichtung der dem Gericht vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen beantragt und dem nicht nachgekommen wird, obwohl dies unter Berücksichtigung des Umfangs der Unterlagen und der sonstigen Übersendungsersuchen praktisch möglich gewesen wäre.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 GM 1694/01.S1

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UZ 1911/01.A vom 17.08.2001

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Ausfertigung, eigenhändige Unterschrift, Urschrift, Urteil
Leitsatz:Die Urschrift des Urteils muss von den Richtern unterzeichnet sein, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. Für die Ausfertigungen des Urteils reicht es aus, dass die Namen der mitwirkenden Richter in Maschinenschrift wiedergegeben werden (wie BVerwG, U. v. 24.05.1984 - 3 C 48.83 - Buchholz 310 § 117 Nr. 23 m.w.N.).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 UZ 1911/01.A


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