JuraForum.de > Urteile > Hessischer Verwaltungsgerichtshof > Verkündungsdatum > 06 / 2001
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| Rechtsgebiete: | BauNVO |
| Schlagworte: | Amateurfunkantenne, Eigenart, reines Wohngebiet, Stahlgittermast |
| Leitsatz: | Eine insgesamt 17,6 m hohe Amateurfunkantenne auf einem 15 m hohen Stahlgittermast kann der Eigenart eines reinen Wohngebietes widersprechen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 4 UZ 1428/01 | |
| Rechtsgebiete: | EWG Nr. 334/93 d. Komm. v. 15.02.1993 i. d. Fassung d. EWG Nr. 1870/95 d. Komm. v. 26.07.1995, EWG Nr. 2220/85 v. 22.07.1985 i. d. Fassung d. EWG Nr. 1181/87 v. 29.04.1987, Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-VO i. d. Neuf. v. 01.02.1995, geändert d. d. 8. |
| Schlagworte: | Kautionsverfall, Frist, materielle Frist, Fristversäumung, höhere Gewalt, Wiedereinsetzung, Vorrang, materielle Beweislast, öffentliche Urkunde |
| Leitsatz: | Die gemäß Art. 8 Abs. 4 a der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 in:der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1870/95 in Verbindung mit § 15 e Satz l Nr. 1 der Kulturpflanzers Ausgleichszahlungs-Verordnung dem Aufkäufer obliegende Pflicht, der zuständigen Behörde die Lieferung von bestimmten, auf Stilllegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnissen bis spätestens 15. September eines Jahres mitzuteilen, ist eine untergeordnete Pflicht im Sinne von Art. 20 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1181/87. Der Aufkäufer trägt die materielle Beweislast dafür, dass die genannte Mitteilung binnen der Frist bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 wird hinsichtlich der Ausnahme, wonach die Nichterfüllung einer oder mehrerer untergeordneter Pflichten nicht zum Verfall von 15 % des betroffenen Teilbetrags der Sicherheit führt, sofern höhere Gewalt die Erfüllung verhindert hat, nicht durch § 32 VwVfG verdrängt. § 32 VwVfG ist hier ausgeschlossen, da dieser nationalen Norm die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift entgegensteht und die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem nationalen Recht vorgeht. Eine Fristversäumnis beruht nicht deshalb auf höherer Gewalt, weil der Absender einer Briefsendung auf ein Hinweisschild der Deutschen Post AG vertraut hat; wonach "in der Regel" am Tag nach dem Einwurf in den Briefkasten zugestellt werde. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 2924/99 | |
| Rechtsgebiete: | HBO 1993, HBO 1977, HessVwVfG |
| Schlagworte: | Abstandsfläche, Allgemeinwohl, Atypik, Befreiung, Grenzgarage, Härte, Nutzungsänderung, Wohnungsnot, Zusicherung |
| Leitsatz: | Grundsätzlich sind zwar Nutzungsänderungen nach der Hessischen Bauordnung abstandsflächenrechtlich unerheblich, da in der offenen Bebauung Abstandsflächen unabhängig von der Art der Nutzung der jeweiligen baulichen Anlage einzuhalten sind und auch die Bemessung der einzuhaltenden Abstandsflächen durch die Nutzungsart nicht beeinflusst wird. Etwas anderes gilt nur, wenn die Art der Nutzung der baulichen Anlage - ausnahmsweise - im früheren Baugenehmigungsverfahren für die abstandsrechtliche Prüfung von Bedeutung war. Für die Gewährung einer Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 HBO bedarf es eines atypischen, von dem der zwingenden Vorschrift zu Grunde liegenden Regelfall abweichenden Sachverhalts. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 UE 1809/97 | |
| Rechtsgebiete: | BaufG, BauGB, GG, HBO 1993, HBO 1957, HBO 1977, HBO 1990 |
| Schlagworte: | Außenbereich, Beseitigungsanordnung, Betretungsrecht, Duldungsanordnung, Einfriedung, Genehmigungspflicht, Gesamtanlage, Gleichbehandlungsgrundsatz, Schwimmbecken |
| Leitsatz: | Eine isoliert betrachtet genehmigungsfreie bauliche Anlage kann unter dem Gesichtspunkt einer Gesamtanlage, die sie mit anderen genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen bildet, genehmigungspflichtig sein. Verschiedene baulichen Anlagen stellen eine Gesamtanlage in diesem Sinne dar, wenn sie durch dieselbe objektive Zweckbestimmung eng miteinander verbunden sind. Diese enge Verbundenheit ist bei einer der Freizeitnutzung im Außenbereich dienende Anlage, bestehend aus Gartenhaus, Einfriedung und Schwimmbecken, gegeben. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 UE 3983/96 | |