JuraForum.de > Urteile > Hessischer Verwaltungsgerichtshof > Verkündungsdatum > 05 / 2001
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| Rechtsgebiete: | BauGB, Hess. VermG vom 2.10.1992 |
| Schlagworte: | Vermessung, Vermessungskosten, Straßenschlussvermessung, Grunderwerbskosten, Bereitstellungskosten, Erschließungsaufwand, Erforderlicher Erschließungsaufwand, Abmarkung, Neuvermessung |
| Leitsatz: | Hat sich die Gemeinde bei der Erstherstellung einer Straße auf einer ihr im Umlegungsverfahren für Straßenbauzwecke zugeteilten und dabei erstmals vermessenen Fläche ermessensfehlerfrei dafür entschieden, im Interesse einer leichteren und unbehinderten Bauausführung von Vorkehrungen zur verlässlichen und dauerhaften Kenntlicherhaltung der ursprünglichen Grenzmarken abzusehen und den endgültigen Grenzverlauf in Anlehnung an die tatsächlich befestigte Fläche in einer "Schlussvermessung" der Straße feststellen und abmarken zu lassen, so stellen die dadurch verursachten Vermessungskosten erforderlichen Erschließungsaufwand dar, der umgelegt werden darf. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 5 UE 2832/00 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, Hess. LplG, ROG 1997 |
| Schlagworte: | Abwägungsmaterial, Anpassungspflicht, Bebauungsplan, Bestandsaufnahme, Tierwelt, Landschaftsplanung, Landschaftsschutzgebiet, raumbedeutsames Vorhaben, regionaler Grünzug, Straßenbauvorhaben, Ziele der Raumordnung und Landschaftsplanung, Zielqualität |
| Leitsatz: | Ein Straßenbauvorhaben von 1 km Länge und mehr und der Funktion einer Verbindungsstraße zwischen einer Bundes- und einer Landesstraße mit einem nicht unerheblichen Anteil an überörtlichem Verkehr ist sowohl raumbeanspruchend, als auch raumbeeinflussend und damit raumbedeutsam. Planaussagen über die Nutzung im Landschaftsschutzgebiet und im regionalen Grünzug haben im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen 1995 Zielqualität im Sinne des § 2 Nr. 2 ROG 1997. Ein Straßenbauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet und im regionalen Grünzug im Geltungsbereich des RROP-S 1995, das in den Flächennutzungsplan aufgenommen ist, verstößt gegen Ziele der Raumordnung und Landesplanung und unterliegt der Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB. Vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans muss eine entgegenstehende Landschaftsschutzverordnung insoweit aufgehoben worden sein, als sie von ihm und seiner Durchsetzung betroffen wird (Hess. VGH, U. v. 27.07.1988 - 3 UE 1870/84 - ESVGH Bd. 38, 310). Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans mit integriertem Landschaftsplan stellt es einen Abwägungsfehler dar, wenn bei der Landschafts- und Bebauungsplanung die bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials erforderliche Bestandsaufnahme der Tierwelt fehlt. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 N 4010/97 | |
| Rechtsgebiete: | GG, KAG, Satzung ü. Hundesteuer d. Stadt Großalmerode |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Hundesteuer, Kampfhund, gefährlicher Hund, Satzung, Aufwandsteuer, Lenkungszweck, echte, unechte Rückwirkung, Vertrauensschutz, Rechtsstaatsprinzip, Gleichheitssatz, Gestaltungsspielraum, Typisierung, Pauschalierung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz |
| Leitsatz: | Eine kommunale Steuersatzung, die für "gefährliche Hunde" eine erhöhte Hundesteuer festlegt und diese "gefährlichen Hunde" abstrakt mit Hilfe unbestimmter Rechtsbegriffe definiert, kann darüber hinaus für bestimmte Rassen, Gruppen und Kreuzungen von Hunden die Eigenschaft als "gefährlicher Hund" unwiderleglich bestimmen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 N 92/00 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Schlagworte: | Wiederkehr, besondere Härte, Schulbesuch, gewöhnlicher Aufenthalt |
| Leitsatz: | 1. Ein minderjähriger Ausländer kann auch dann über einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne von § 16 Abs. 1 AuslG verfügen, wenn er unter der Geltung des Ausländergesetzes 1965 von der Erlaubnispflicht befreit war und sein Vater ordnungsgemäß als Arzt auf Grund einer längerfristigen Arbeitserlaubnis im Inland beschäftigt war. 2. Eine besondere Härte im Sinne von § 16 Abs. 2 AuslG kann dann angenommen werden, wenn der Bewerber um eine Wiederkehrerlaubnis zwar die erforderlichen Aufenthalts- und Schulbesuchszeiten in geringfügigem Umfang nicht erfüllt und auch die fünfjährige Dauer des Auslandsaufenthalts überschritten hat, aber durch den erfolgreichen Abschluss einer deutschen Auslandsschule (Ablegung des Abiturs) mindestens ebenso gute materielle Voraussetzungen für eine Fortsetzung der zunächst unterbrochenen Integration in Deutschland geschaffen hat. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 12 UE 187/01 | |