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JuraForum.deUrteileHessischer VerwaltungsgerichtshofVerkündungsdatum04 / 2001 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungen 04 / 2001



Insgesamt sind 13 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 TZ 757/01.A vom 30.04.2001

Rechtsgebiete:GG, VwGO, AuslG
Schlagworte:Familienmitglieder, gemeinsame Ausreise, Bleiberecht, rechtskräftige Abschiebungsandrohung, Syrien, Nationalpass
Leitsatz:Einzelfall der rechtlichen Zulässigkeit der getrennten Abschiebung von Familienmitgliedern einer syrischen Familie.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 TZ 757/01.A



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 N 947/00 vom 26.04.2001

Rechtsgebiete:Richtlinie 85/73/EWG des Rates i. d. Fassung d. Richtlinie 96/43/EG d. Rates v. 26.06.1996, GG, FIHG, VetkontrKostG, VwKostO f. d. Geschäftsbereich d. Sozialministeriums i.d. Fassung d. 3. ÄndVO v. 26.08.1999
Schlagworte:Normenkontrolle, Fleischuntersuchungsgebühren, Fleischbeschaugebühren, Richtlinie, Gemeinschaftsrecht, Pauschalgebühren, innerstaatliche Umsetzung, Verwaltungsgebühr, tatsächliche Kosten, Trichinen, bakteriologische Untersuchung, Rückwirkung, Abweichungsbefugnis, Gebührentatbestand, Gebührenhöhe, Bemessung
Leitsatz:Der hessische Gesetz- und Verordnungsgeber durfte durch das Veterinärkontroll-Kostengesetz und die auf dessen Grundlage erlassene Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums in der Fassung vom 26. August 1999 in den Gebührennummer 550811, 550812, 550851, 550852 und 550853 bei der Bestimmung der Gebührenhöhe die tatsächlichen Untersuchungskosten anstelle der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträge zugrundelegen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 N 947/00

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 TG 1009/01 vom 25.04.2001

Rechtsgebiete:GefHundeVO
Schlagworte:Tönungsanordnung, Gefährlicher Hund
Leitsatz:Durchsetzung einer Tötungsanordnung (§ 11 Abs. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde)
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 TG 1009/01

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 UZ 1816/00 vom 24.04.2001

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Schlagworte:Klagefrist, Wiedereinsetzug, Telefaxnummer, Berufung, Berufungszulassung, Zulassung, Prozeßurteil
Leitsatz:1. Versäumt ein anwaltlich nicht vertretener Kläger die Klagefrist durch Verwechslung der Telefax-Nummern des Erst- und des Berufungsgerichts kommt eine Wiedereinsetzung in Betracht, wenn die Verwechslung auf einer am letzten Tag der Frist eingeholten fehlerhaften Auskunft eines Telefonansagedienstes beruht und keine besonderen Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr bestanden.

2. Die Berufung gegen ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozessurteil des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn durch die Zulassungsantrag ein für diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten nachhaltig erschüttert wird.

Mit der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - für die Auslegung der gesetzlichen Zulassungsgründe hervorgehobenen Bedeutung der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG ist es in einem solchen Fall nicht vereinbar, die Prüfung der Begründetheit der Klage bereits summarisch im Zulassungsverfahren durchzuführen und bei negativem Ergebnis die Zulassung der Berufung wegen der offensichtlichen Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu versagen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 UZ 1816/00


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