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JuraForum.deUrteileHessischer VerwaltungsgerichtshofVerkündungsdatum01 / 2001 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungen 01 / 2001



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HESSISCHER-VGH – Urteil, 10 UZ 2039/99 vom 30.01.2001

Rechtsgebiete:AbsatzfondsG
Schlagworte:Beitragspflicht, Absatzfonds, Direktvermarkter
Leitsatz:1. Der Begriff der "Eierpackstelle" des § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG ist in Anlehnung an den in Art. 1 Nr. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 normierten Begriff der "Packstelle" auszulegen.

2. Der Beitragstatbestand des § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG differenziert nicht nach der Vertriebsform. Demzufolge unterliegt auch die Direktvermarktung von Eiern durch einen als "Eierpackstelle" zugelassenen Betrieb (Verkauf in sog. Hofläden etc.) der Beitragspflicht nach dem Absatzfondsgesetz; aus dem Tatbestandsmerkmal "verpackte Eier" in § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG folgt nichts Gegenteiliges.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 10 UZ 2039/99



HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 UE 2899/96 vom 23.01.2001

Rechtsgebiete:BImSchG, 12. BImSchV (StörfallVO)
Schlagworte:Änderungsgenehmigung, auswirkungsbegrenzende Maßnahmen, Flüssiggas, Freisetzungsrate, Freisetzungsquerschnitt, Grundpflichten, Leckgrößenbestimmung, Reichweite, Risikobewertung, Risikoermittlung, Risikovorsorge, Sicherheitsabstand, Stand der Sicherheitstechnik, Störfall, Tanklager, vorbeugender Gefahrenschutz
Leitsatz:Zur immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für ein Flüssiggas-Tanklager (Umschlag- und Verteillager).

Die Forderung nach Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes ist sowohl zur Verhinderung eines Störfalls auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV (StörfallVO) als auch nach § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV als vorbeugende Maßnahme zur Begrenzung von Störfallauswirkungen grundsätzlich zulässig.

Auch als vorbeugende Maßnahme zur Begrenzung von Störfallauswirkungen dient die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes gemäß § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV dem "vorbeugenden Gefahrenschutz" gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Maßnahmen für eine störfallbezogene Risikovorsorge können darüber hinaus auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV nicht verlangt werden.

Mangels einer normativen Festlegung ist die Reichweite von Sicherheitsabständen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen nach § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der Behörde danach zu bestimmen, mit welchen Auswirkungen bei Störfällen aufgrund der konkreten Beschaffenheit und Lage der zu genehmigenden Anlage zu rechnen ist. Die danach erforderliche Risikoermittlung und Risikobewertung der Behörde ist anlagenbezogen und nicht anhand einer abstrakt-statistischen Betrachtung vorzunehmen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 UE 2899/96

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 TG 3767/00 vom 19.01.2001

Rechtsgebiete:AuslG
Schlagworte:familiäre Lebensgemeinschaft, Scheinehe
Leitsatz:Lebt der Ausländer mit seinem Ehepartner in häuslicher Gemeinschaft zusammen, kann das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 AuslG unter dem Gesichtspunkt einer dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG nicht unterliegende Scheinehe nicht allein mit der Begründung verneint werden, diese Lebensgemeinschaft sei nur deshalb aufgenommen worden oder werde nur deshalb geführt, um dem Ausländer aufenthaltsrechtliche Vorteile zu verschaffen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 9 TG 3767/00

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 GM 3131/00.SO.T vom 18.01.2001

Rechtsgebiete:GG, VergabeVO-ZVS
Schlagworte:Vergabeverfahren, Nachrücken, Kapazitätserschöfpung, Hochschulzugang
Leitsatz:1. Die aufgrund von Überbuchungen im ZVS-Vergabeverfahren über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus erfolgte Besetzung von Studienplätzen kann einem Studienbewerber auch in einem unmittelbar gegen die Hochschule auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität geführten Gerichtsverfahren als kapazitätsdeckend entgegengehalten werden.

2. Die der ZVS vom Verordnungsgeber eingeräumte Überbuchungsmöglichkeit bezieht sich nicht nur auf das Haupt-, sondern auch auf Nachrückverfahren.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 GM 3131/00.SO.T


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