JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 30.10.2003, Aktenzeichen: 4 UE 4952/96.A
| Leitsatz: | Nach wie vor besteht derzeit und auf absehbare Zeit hinaus in Somalia zwar kein (Gesamt-) Staat, der in der Lage wäre, staatliche Verfolgung auszuüben, jedoch hat sich im Nordwesten des Landes ("Republik Somaliland") eine zu politischer Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG taugliche staatsähnliche Herrschaftsgewalt herausgebildet. Ob dies in gleicher Weise auch für den im Sommer 1998 im Nordosten des Landes ausgerufenen Regionalstaat "Puntland" anzunehmen ist, erscheint fraglich. Für Rückkehrer / Einreisende in den Norden Somalias ist ein Überleben dort letztlich nur gewährleistet, wenn sie aus dieser Region stammen. Für Rückkehrer / Einreisende nach Zentral- und Südsomalia drohen zur Zeit aufgrund der prekären Sicherheitslage speziell in Mogadischu, die ein Erreichen eines sicheren Clangebietes unmöglich macht, schwerste Körperverletzungen und sogar die Tötung durch Mitglieder marodierender Banden oder verschiedener Milizen. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, EMRK, GG |
| Vorschriften: | AuslG § 51 Abs. 1, AuslG § 53 Abs. 4, AuslG § 53 Abs. 6 S. 1, EMRK Art. 3, GG Art. 16a Abs. 1, |
| Stichworte: | Abschiebungsdrohung, Abschiebungshindernis, Bürgerkrieg, Galgale, Marehan, Puntland, Reer Diine, Saomalia, Somalialand, staatliche Verfolgung, quasi-staatliche Verfolgung, staatsähnliche Herrschaftsgewalt, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt 9 E 30285/96.A (2) vom 30.08.1996 |
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