JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 30.09.2003, Aktenzeichen: 11 UE 1716/00
| Leitsatz: | § 17 Abs. 3 Nr. 4 b der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen enthält keine Regelung über die Anerkennung einer Kindererziehungszeit, sondern eine auf weibliche Mitglieder beschränkte, in rechtsfehlerfreier Weise auf Gesichtspunkte des Mutterschutzes zurückgreifende Anrechnung einer Zusatzzeit von einem Jahr nach der Geburt eines lebenden Kindes als Ausgleich für die mit der Geburt des Kindes verbundenen beruflichen und familiären Belastungen und Nachteile. Für eine Ausweitung dieser Vergünstigung auf den Vater des Kindes ist auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und das Verfassungsgebot nach Art. 6 Abs. 1 GG kein Raum. |
| Rechtsgebiete: | GG, SGB VI, Satzung Versorgungswerk Rechtsanw. Hessen |
| Vorschriften: | GG Art. 3 Abs. 1, GG Art 6 Abs. 1, SGB VI § 56 Abs. 2 S. 3, Satzung Versorgungswerk Rechtsanw. Hessen § 17 Abs. 3 Nr. 4 b, |
| Stichworte: | Kindererziehungszeit, Mutterschutz, Rechtsanwaltsversorgung, Zusatzzeit, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt 12 E 2401/97 (V) vom 08.09.1999 |
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