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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 30.01.2003, Aktenzeichen: 8 UE 4048/00 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 8 UE 4048/00

Urteil vom 30.01.2003


Leitsatz:Ein Strohfrau- bzw. Strohmannverhältnis liegt nicht nur dann vor, wenn im Wirtschaftsverkehr unter dem Namen der Strohfrau oder des Strohmannes Tätigkeiten entfaltet worden sind. Vielmehr genügt es für die Qualifizierung als Strohfrau/Strohmann, dass diese Person das Gewerbe auf ihren Namen angemeldet hat und die Anmeldung aufrechterhält und der hinter der Strohfrau oder dem Strohmann stehende unzuverlässige Gewerbetreibende trotz bestandskräftiger Gewerbeuntersagung weiter im eigenen Namen gewerblich tätig ist.
Rechtsgebiete:GewO
Vorschriften:GewO § 35,
Stichworte:Strohmann/Strohfrau, Gewerbeuntersagung, Wirtschaftsverkehr, Rechtsverkehr,
Verfahrensgang:VG Darmstadt 3 E 1688/99 (1) vom 02.05.2000

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