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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 29.08.2000, Aktenzeichen: 11 UE 537/98 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 11 UE 537/98

Urteil vom 29.08.2000


Leitsatz:1. Die Rechtmäßigkeit der Höhe der Kosten, deren Ersatz eine Ordnungs- oder Polizeibehörde für das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs durch einen von ihr beauftragten Dritten von dem Pflichtigen fordert, ist anhand der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu überprüfen.

2. Zu den marktgängigen Leistungen, für die die verkehrsüblichen Preise zu ermitteln und zugrunde zu legen sind, gehören im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme z. B. das Abschleppen, die Hakenlast-Versicherung und die Verwahrung des abgeschleppten Fahrzeugs. Für nicht marktgängige Leistungen wie den Betrieb einer Funkzentrale für die jederzeitige Auskunft über den Verbleib eines abgeschleppten Kraftfahrzeugs und die jederzeitige Herausgabe des Fahrzeugs können Zuschläge vorgenommen werden, die grundsätzlich auf Grund von Selbstkostenfestpreisen zu ermitteln sind.
Rechtsgebiete:HSOG
Vorschriften:HSOG § 8 Abs. 2 S. 1, HSOG § 49 Abs. 1,
Stichworte:Abschleppen, Abschleppkosten, Kosten, Preisgestaltung,

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