JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 29.01.2004, Aktenzeichen: 3 N 2764/02
| Leitsatz: | Liegt der planenden Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hinsichtlich der von dem streitbefangenen Bebauungsplan zu erwartenden Lärmimmissionen das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen vor, darf sie dies der Abwägungsentscheidung auch ohne Einholung eines weiteren Gutachtens zu Grunde legen, wenn die Einwendungen gegen das Gutachten nur allgemeiner Natur und nicht durch die Vorlage eines Gegengutachtens belegt sind. Allein der Wechsel von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu einem normalen Bebauungsplan gebietet nicht die Einholung eines neuen Lärmgutachtens, wenn sich aus dem im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingeholten Gutachen ergibt, dass die entstehenden Konflikte auf der Baugenehmigungsebene gelöst werden können. |
| Rechtsgebiete: | BImSchG, BauGB, BauNVO, TA LÄRM, VwGO |
| Vorschriften: | BImSchG § 22, BauGB § 1 Abs. 6, BauNVO § 11 Abs. 3, TA LÄRM, VwGO § 47, |
| Stichworte: | Abwägung, Bauleitplanung, Grosflächiger Einzelhandel, Lärmgutachten, Lärmimmissionen, |
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