JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 28.11.2007, Aktenzeichen: 6 UE 1882/06
| Leitsatz: | 1. Als Anlage im Sinne des KWKG 2002 ist die Gesamtheit von Motoren und erforderlichen technischen Zusatzteilen zu verstehen, mit denen im Sinne des KWKG 2002 aus einem primären Energieträger Strom und Wärme erzeugt werden, die anschließend an entsprechende Nutzer abgegeben werden oder der Versorgung der Anlage selbst oder von weiteren Betriebseinrichtungen zu dienen bestimmt sind. 2. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 KWKG 2002 bei einer neu installierten kleinen KWK-Anlage erfüllt, kann die Anwendung dieser Regelung nicht unter Hinweis darauf in Frage gestellt werden, dass es sich im Verhältnis zu einer früheren neuen Bestandsanlage um eine Ersatzanlage handelt. |
| Rechtsgebiete: | KWKG 2002 |
| Vorschriften: | KWKG 2002 § 5, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt, 1 E 841/05 (3) vom 16.02.2006 |
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