JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 28.05.2001, Aktenzeichen: 12 UE 363/01
| Leitsatz: | 1. Ein ehemaliger rumänischer Staatsangehöriger, der auf seinen Antrag aus der rumänischen Staatsangehörigkeit entlassen worden ist und keinen gültigen rumänischen Pass mehr besitzt, hat es grundsätzlich selbst zu vertreten, wenn er deswegen nicht nach Rumänien abgeschoben werden kann. 2. Einem ehemaligen rumänischen Staatsangehörigen ist es grundsätzlich zuzumuten, seine Wiedereinbürgerung in Rumänien zu betreiben und damit das Abschiebungshindernis der Staaten- und Passlosigkeit zu beseitigen. 3. Auf Grund der am 16. Mai 2001 erklärten Bereitschaft des rumänischen Innenministers, staatenlose ehemalige rumänische Staatsangehörige gemäß der deutsch-rumänischen Vereinbarung vom 9. Juni 1998 rückzuübernehmen, erscheint die Abschiebung dieser Personen nunmehr nicht weiter tatsächlich unmöglich. |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Vorschriften: | AuslG § 30, AuslG § 55, |
| Stichworte: | Aufenthaltsbefugnis, Abschiebungshindernis, Duldung, Rumänien, Passlosigkeit, Staatenlosigkeit, Wiedereinbürgerung, |
| Verfahrensgang: | VG Wiesbaden 4 E 39/00(2) vom 03.11.2000 |
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