JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 26.10.2000, Aktenzeichen: 8 UE 3924/95
| Leitsatz: | 1. Ein Geschicklichkeitsspiel liegt in Abgrenzung zu einem Glücksspiel gemäß § 33 h Nr. 3 und § 33 d GewO dann vor, wenn die Trefferquote von einem Durchschnittsspieler durch den Einsatz seiner Geschicklichkeit um mehr als das Doppelte der Zufallstrefferquote erhöht werden kann und die Trefferquote im Verhältnis zur Nichttrefferquote noch als wesentlich anzusehen ist. 2. Ein Treffer ist nicht erst bei einem im Vergleich zum Einsatz erzielten Gewinn, sondern schon dann anzunehmen, wenn die vom Spiel gestellte Aufgabe so erfüllt ist, dass daran nach dem Spielplan eine für den Spieler günstige Folge geknüpft ist, wie etwa ein Freispiel oder eine Rückgabe des Spieleinsatzes. |
| Rechtsgebiete: | GewO |
| Vorschriften: | GewO § 33 D, GewO § 33 H Nr. 3, |
| Stichworte: | Glücksspiel, Geschicklichkeitsspiel, Gewinnmöglichkeit, |
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