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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 26.04.2002, Aktenzeichen: 9 UE 915/98.A 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 9 UE 915/98.A

Urteil vom 26.04.2002


Leitsatz:1. Alle Personen mit mindestens einem eritreisch-stämmigen Elternteil besitzen nach Art. 3 der Verfassung der seit 1993 unabhängigen Republik Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit. Diese Personen sind jedenfalls seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges im Mai 1998 nicht mehr (zugleich) äthiopische Staatsangehörige.

2. Einfache, in der Bundesrepublik Deutschland lebende Mitglieder der ELF oder einer ihrer "Massenorganisationen" haben bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen gewöhnlicher Aktivitäten, wie z. B. dem Verteilen von Flugblättern, Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben anlässlich von exilpolitischen Treffen der ELF oder der bloßen Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen.

3. Fall eines Eritreers, der sich als Mitglied der in Eritrea nicht erlaubten eritreischen Oppositionspartei ELF-CL (Eritrean Liberation Front - Central Leadership) und Führungsmitglied in einer "Massenorganisation" der ELF-RC (hier: stellvertretender Vorsitzender der EDJU Frankfurt am Main) durch Leitung von öffentlichen Diskussionsveranstaltungen, Vortrag von Referaten auf solchen Veranstaltungen und ähnliche Aktivitäten von gleichem Gewicht exponiert hat, und dem bei Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung deshalb droht, weil die Regierungspartei PFDJ des Präsidenten Afewerki solche Personen wegen des Bündnisses der ELF-CL mit dem äthiopischen Kriegsgegner während des Grenzkriegs (1998 - 2000) als "Landesverräter" betrachtet.
Rechtsgebiete:GG, AsylVfG, AuslG
Vorschriften:GG Art. 16 a Abs. 1, AsylVfG § 26 a, AsylVfG § 27 Abs. 1, AsylVfG § 28, AuslG § 51 Abs. 1,
Stichworte:Eritrea, Äthiopien, Staatsangehörigkeit, ELF, ELF-RC,
Verfahrensgang:VG Wiesbaden 5 E 31637/94.A(3) vom 20.12.1996

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