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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 26.02.2003, Aktenzeichen: 5 UE 2304/01 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 5 UE 2304/01

Urteil vom 26.02.2003


Leitsatz:Eine weitergehende Reduzierung der Abwasserabgabe nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG 1987 ist nur möglich, wenn in dem Einleitebescheid für die Abwasserbehandlung Anforderungen an die Schadstoffreduzierung festgelegt werden, die über die Mindestanforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hinausgehen.

Die Mindestanforderungen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, ergeben sich aus den nach § 7a Abs. 1 WHG 1986 erlassenen Verwaltungsvorschriften.

Abgabenrechtlich ist es unerheblich, ob der Abwassereinleiter im Einzelfall eine höhere Abbaurate erreichen kann und ordnungsrechtlich auch zum Einsatz der jeweils bestmöglichen Abwasserbehandlungs- und -vermeidungsmaßnahmen verpflichtet ist.
Rechtsgebiete:AbwasserVwV, AbwAG 1987, WHG 1986
Vorschriften:AbwasserVwV § 22, AbwAG 1987 § 9 Abs. 5 S. 2, WHG 1986 § 7a Abs. 1,
Stichworte:Bestimmtheit, Ermäßigung der Abwasserabgabe, Mindestanforderung, Normenklarheit, allgemein anerkannte Regeln der Technik, normkonkretisierende Funktion der Verwal,
Verfahrensgang:VG Frankfurt 14 E 2598/91(2) vom 28.05.1998

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