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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 25.11.2004, Aktenzeichen: 12 A 1496/04 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 12 A 1496/04

Urteil vom 25.11.2004


Leitsatz:1. Verpflichtet sich ein Flughafenbetreiber in einer schriftlichen Erklärung gegenüber einer Gemeinde, auf Dauer bauliche Maßnahmen in einem bestimmten Teil des Gemeindegebiets zu unterlassen, um dadurch die erforderlichen Genehmigungen unter einvernehmlicher Mitwirkung der Gemeinde zu erlangen, kann darin das Angebot zum Abschluss eines sogenannten "hinkenden Austauschvertrages" liegen.

2. Die nach § 57 HVwVfG gebotene Schriftform kann bei einem derartigen Vertrag auch dann gewahrt sein, wenn die Unterzeichnung der Parteien nicht auf derselben Urkunde erfolgt. Das schriftliche Angebot muss aber unmissverständlich schriftlich angenommen werden.

3. Ein solcher Vertrag ist nach §§ 59 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. 56 Abs. 2 HVwVfG nichtig, wenn dem Flughafenbetreiber ein Rechtsanspruch auf Erteilung der erforderlichen Genehmigungen zugestanden hat.
Rechtsgebiete:HVwVfG
Vorschriften:HVwVfG § 56, HVwVfG § 57, HVwVfG § 59,
Stichworte:Austauschvertrag, Koppelungsverbot, Schriftform, öffentlich-rechtlicher Vertrag,

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