JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 24.11.2003, Aktenzeichen: 3 N 1080/03
| Leitsatz: | Natureingriffe im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sind von artenschutzrechtlichen Verboten nicht freigestellt. Für die Erholungseignung einer Landschaft kommt es auf Gesichtspunkte wie Stille, Tiefe, Vielfalt, nahe Erreichbarkeit, Freiheit von störenden Fremdkörpern und frische Luft an. Ein Bebauungsplan mit der Festsetzung einer Straße im Regionalen Grünzug kann wegen Beeinträchtigung der Freiraumerholung und der klimatischen Verhältnisse die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung verfehlen. |
| Rechtsgebiete: | BNatSchG, BauGB, VwGO |
| Vorschriften: | BNatSchG § 42 Abs. 1, BNatSchG § 43 Abs. 4, BNatSchG § 62 Abs. 1, BauGB § 1 Abs. 3, BauGB § 1 Abs. 4, BauGB § 1 Abs. 6, BauGB § 29 Abs. 2, BauGB § 215 a, VwGO § 47, |
| Stichworte: | Abwägung, Anpassung, Artenschutz, Bestandsaufnahme, Erholung, Klima, Normenkontrolle, Tierwelt, Ziele der Raumordnung, |
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